Verlauf einer geschlechtsangleichenden Hormontherapie

Wirkung

Beginn (Monate)

max. Effekte (Jahre)

Mann-zu-Frau

Brustwachstum
3-6
2-3
Fettumverteilung
3-6
2-3
Abnahme von Muskelmasse und -kraft
3-6
1-2
Weicherwerden der Haut
3-6
-
Rückgang der Körper- und Gesichtsbehaarung
6-12
>3
Abnahme von Libido und spontanen Erektionen
1-3
3-6
Abnahme der Hodengröße
3-6
2-3

Frau-zu-Mann

Aussetzen der Regelblutungen
2-6
-
Tiefe Stimme
3-12
1-2
Vermännlichung des Körperbaus
6-12
2-5
Zunahme der Muskelmasse
6-12
2-5
Bartwuchs und Körperbehaarung
3-6
3-5
Klitoriswachstum
3-6
1-2

Individuelle Abweichungen sind möglich!

Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Quelle: BGH · Urteil vom 9. Mai 2012 · Az. IV ZR 1/11

Tatbestand:
I. Die transsexuelle Klägerin, die als Mann geboren wurde, sich aber als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfand, ließ im Jahre 2005 gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz (TSG) – ihren Vornamen ändern und nahm einen weiblichen Vornamen an; sie ließ ferner operative Eingriffe zur deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts durchführen. Einen Antrag nach § 8 TSG auf Feststellung der Zugehörigkeit zum 1 weiblichen Geschlecht hat sie nicht gestellt, obwohl unstreitig alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden müsste. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nunmehr für die bei der Beklagten unterhaltene Kranken- und Pflegeversicherung den Männer- oder den Frauentarif zu zahlen hat.

Die Beklagte, die die durchgeführten Operationen bezahlt hatte, stufte die Klägerin ab 1. Januar 2009 in den Frauentarif ein. Sie meint, die Klägerin müsse sich als Frau behandeln lassen.

Die verheiratete Klägerin, die die Prämien insoweit unter Vorbehalt zahlte, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, meint, solange kein Gerichtsbeschluss nach § 10 TSG vorliege, mit dem festgestellt wird, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die für Frauen geltenden Beiträge. Ob sie, die Klägerin, einen solchen Antrag stelle, sei ihre höchstpersönliche Entscheidung. Sie behauptet, den Antrag nach § 8 TSG nicht stellen zu wollen, weil es ihrer Ehefrau nicht zuzumuten sei, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Mit der Klage begehrt sie einerseits die Feststellung, dass die Beklagte lediglich die für Männer geltenden Beiträge erheben darf, andererseits im Wege der Stufenklage Auskunft über die diesbezüglichen Tarife für 2009 und 2010 und die Erstattung gezahlter und zukünftig zu zahlender Differenzbeträge.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungs- und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat 2 das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,

Gründe:
Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei eine Frau, da die Voraussetzungen gemäß § 8 TSG bei ihr unstreitig vorlägen. Zumindest könne sie sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, einen Antrag gemäß § 8 TSG nicht gestellt zu haben.

Die Vorschrift des § 162 BGB, die den allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile herleiten dürfe, sei entsprechend anzuwenden. Vorliegend verstoße die Berufung der Klägerin auf die noch nicht ergangene Entscheidung gemäß § 10 TSG gegen das Verbot des venire contra factum proprium, nachdem die Beklagte im Zuge der Geschlechtsumwandlung nicht unerhebliche Aufwendungen geleistet habe. Auch der von ihr beauftragte Sachverständige habe bescheinigt, dass eine Personenstandsänderung für die Klägerin aus psychologischen Gründen sinnvoll und erforderlich sei und sie entsprechend ihrer Geschlechtsidentität behandelt werden solle. Aus § 10 TSG sei kein Verbot zu entnehmen, eine Mannzur-Frau-Transsexuelle schon vor dieser Entscheidung im bürgerlichen Rechtsverkehr als Frau zu behandeln.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Der Senat lässt offen, ob unterschiedliche Krankenversicherungstarife mit Geschlechterdifferenzierung und damit die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben. Auf diese im Schrifttum kontrovers beantwortete Frage (vgl. nur Wrase/ Baer, NJW 2004, 1623 ff. einerseits und Wandt, VersR 2004, 1341 ff. andererseits) kommt es nicht an, weil ein Recht der Beklagten, die Klägerin in einen anderen als den bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif einzuordnen, auch bei einer Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht besteht.

2. Die Beklagte dürfte die Klägerin nur dann abweichend von dem vertraglich vereinbarten Tarif einstufen, wenn ihr ein entsprechender Anspruch auf Vertragsänderung zustünde. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist jedoch nicht ersichtlich.

a) Sie findet sich insbesondere nicht in den Vorschriften des TSG.

aa) Selbst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 10 TSG verpflichten weder dieses Gesetz noch der Versicherungsvertrag in der bestehenden Fassung die Klägerin zur Zahlung einer höheren Prämie als im Vertrag vereinbart.

Das Gesetz regelt die Höhe der Versicherungsprämie nicht. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der konkret abgeschlossene Vertrag eine Vereinbarung zu unterschiedlichen Prämienhöhen je nach Geschlecht des Versicherten enthält.

bb) Besteht auch nach Erlass eines Beschlusses gemäß § 10 TSG kein Anspruch der Beklagten auf eine höhere Prämie, kann es sich insoweit nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, dass sie keinen Antrag nach § 8 TSG gestellt hat. Auf die Nachvollziehbarkeit der von ihr hierfür angegebenen Gründe kommt es nicht an. Der Rechtsgedanke des § 162 BGB ist nicht einschlägig.

b) Ferner liegt kein Fall einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vor. Diese Bestimmung regelt allein die Prämienanpassung innerhalb eines konkreten Tarifs. Einen Anspruch auf Tarifwechsel hat der Gesetzgeber in § 204 VVG nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers geregelt.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsänderung nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

aa) Hierfür kann es dahinstehen, ob die Eigenschaft der Klägerin als „Mann“, die mitbestimmend für die ursprüngliche Tarifeinstufung gewesen sein dürfte, damit als Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss mit seinem konkret vereinbarten Inhalt anzusehen ist.

bb) Selbst wenn man dieses annimmt, berechtigt die Geschlechtsänderung der Klägerin – mag sie auch ungeachtet des gesetzlichen Personenstands in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht vollzogen sein, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt hat – die Beklagte nicht zur Vertragsanpassung, wie sich aus den spezialgesetzlichen Bestimmungen im VVG ergibt.

(1) Die höheren Tarife für Frauen in der Krankenversicherung sind wesentlich einer statistisch höheren Lebenserwartung geschuldet, nachdem die Kosten für Schwangerschaft und Geburt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht mehr in eine differenzierende Prämienkalkulation einfließen dürfen. Geht man davon aus, dass die Klägerin in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht nunmehr der – versicherungsrechtlich zulässig gebildeten – Risikogruppe „Frau“ angehört, so hat sich damit das von individuellen Umständen unabhängige und abstrakt zu sehende Leistungsrisiko für die Beklagte erhöht.

Grundsätzlich sind die Folgen nachträglicher Risikoerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom Gesetzgeber in den Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) geregelt. Insoweit lässt sich § 25 VVG der Grundsatz entnehmen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Risiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss.

(2) Jedoch kann dieser Grundsatz hier nicht zum Zuge kommen, weil der Gesetzgeber ihn für die Krankenversicherung gerade ausgeschlossen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmt, dass die §§ 23 bis 27 und 29 auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Versicherer das Risiko nachträglicher Gefahrerhöhungen in der Krankenversicherung generell auferlegt. Ob es dabei um eine individuelle Risikoerhöhung beim Versicherungsnehmer oder um eine Erhöhung des abstrakt zu sehenden Leistungsrisikos aufgrund statistischer Zuordnungen geht, ist unerheblich (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 14 und § 25 Rn. 6). Diese gesetzliche Risikoverteilung ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines unveränderten Festhaltens am Ver-20 trag für den Versicherer zu berücksichtigen; sie schließt einen Anspruch auf Tarifänderung aus.

(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gefahrerhöhung auf einem Versicherungsfall beruht. Die jetzt eingetretene Zugehörigkeit der Klägerin zu einer unter Tarifierungsgesichtspunkten gebildeten anderen Risikogruppe ist eine Folge der bei ihr aufgetretenen Transsexualität, die als Krankheit von Anfang an versichert war. Eine darin liegende Gefahrerhöhung wäre deshalb selbst bei einer Anwendbarkeit der §§ 23 ff. VVG als ein nach den Umständen mitversichertes Risiko anzusehen, § 27 VVG.

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Coburg, Entscheidung vom 10.05.2010 – 14 C 1712/09 –

LG Coburg, Entscheidung vom 10.12.2010 – 33 S 45/10 – 23


Quelle: http://openjur.de/u/430077.html

 

INHALTSVERZEICHNIS

Argentinier dürfen wählen: Bin ich Mann oder Frau?

„Das ist dem, was in den meisten Ländern gilt, um Lichtjahre voraus“ – Argentiniens Transsexuelle freuen sich über das neue Gesetz.
In vielen Ländern sind sie Ausgestoßene, Rechtlose. Auch in Argentinien leben die meisten am Rand der Gesellschaft. Eine Hürde bleibt Argentiniens Transsexuellen künftig jedoch erspart: Der Kampf um die Anerkennung ihres Geschlechts.

In den meisten Ländern eine undenkbare Liberalisierung: In Argentinien dürfen die Menschen künftig selbst entscheiden, zu welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen, unabhängig von medizinischen und psychologischen Tests. Am Mittwochabend (Ortszeit) votierte der Senat in Buenos Aires mit 55 Stimmen für ein entsprechendes Gesetz, 17 Senatoren enthielten sich, Gegenstimmen gab es keine. Da das Abgeordnetenhaus bereits im November zugestimmt hatte, brandete unter den etwa Tausend Transsexuellen vor dem Kongress Jubel auf. Dass Präsidentin Cristina Kirchner das Gesetz in Kraft setzen wird, gilt als sicher.

Demnach wird die Geschlechtszugehörigkeit allein durch das innere und individuelle Erleben des Geschlechts bestimmt, unabhängig von der Geschlechtsbestimmung bei der Geburt. Vorbei sind die Zeiten, in denen die Betroffenen vor Gericht ziehen mussten und in langwierigen Prozeduren die Änderung ihres Namens und der Geschlechtseintragung im Personenregister durchfechten mussten. Marcela Romero brauchte zehn Jahre für ihre juristische Anerkennung als Frau. „Damit ist jetzt Schluss“, sagte die 48-Jährige Vorsitzende der argentinischen Transvestiten- und Transsexuellenvereinigung A.T.T.T.A, die an der Ausarbeitung des Gesetzes mitgewirkt hat. „Wir sind nicht mehr die Vergessenen der Demokratie.“

„Es ist nicht zu befürchten, dass jemand aus Jux und Dollerei sein Geschlecht ändert“

Argentinien übernimmt damit nach der Zulassung der Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren im Jahr 2010 abermals eine Vorreiterrolle in Lateinamerika. Für Justus Eisfeld von der New Yorker Transsexuellenorganisation „GATE“ hat das argentinische Gesetz sogar einen weltweiten Vorbildcharakter. „Das ist dem, was in den meisten Ländern gilt, um Lichtjahre voraus“, betont Eisfeld. „Die Tatsache, dass keinerlei medizinische Anforderungen gestellt werden, wie Chirurgie, Hormonbehandlung oder auch nur eine Diagnose, ist weltweit fast einmalig.“

Nur Portugal hat nach Angaben der auf das Thema spezialisierten deutschen Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein ein ähnlich weitreichendes Gesetz. In Deutschland müsse ein Betroffener noch zwei Gutachten einholen. Das sei teuer und langwierig. In Argentinien werden die Meldestellen jetzt angewiesen, Änderungen in Geburtsurkunden und Ausweispapieren gratis vorzunehmen.

Auch Minderjährigen garantiert das argentinische Gesetz die freie Geschlechterwahl. Sollten die Eltern die notwendige Zustimmung verweigern, können Minderjährige einen sogenannten „Kinderanwalt“ anrufen. Zudem wurden die Krankenversicherungen zur Kostenübernahme von geschlechtsverändernden Behandlungen und Eingriffen verpflichtet.

Dass eine solche Liberalisierung zu Missbrauch führen könnte, glaubt Manfred Bruns, Vorsitzender des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD), nicht. „Es ist nicht zu befürchten, dass jemand aus Jux und Dollerei sein Geschlecht ändert“, sagt der frühere Bundesanwalt. „Dazu ist der Prozess zu belastend.“

Die argentinische Senatorin Sonia Escudero gab zu bedenken, dass das Gesetz allein die schwierige Situation der betroffenen Menschen nicht schlagartig verbessere. Mehr als 90 Prozent der Transsexuellen arbeiteten in der Prostitution. Wer sich zur transsexuellen Gemeinschaft zähle, habe eine Lebenserwartung von 35 Jahren. „Die Zahlen zeigen, dass 95 Prozent der auf landesweit geschätzten 22.000 Personen keinen Zugang zu den fundamentalsten Menschenrechten haben.“

 

>> Quelle : http://aktuell.evangelisch.de

>> 2. Quelle : http://taz.de

>> Zur Inhaltsübersicht

Die vielen Schattierungen der Natur

Schwarz-weiß, Mann-Frau, so hätten es gerne die Lehrbücher der Menschen aber die Natur ist nicht so eindeutig. Da gibt es viel mehr! Millionen von Grautönen und individueller Variationen und Mischungen. Die Welt ist bunt! Zugegeben, man muss ja nicht jede Farbe mögen. Aber Toleranz und Akzeptanz ist das Gebot der Stunde. Leben und leben lassen! Jeder Mensch birgt eine individuelle Mischung aus beiden Geschlechtern in sich.

Frauen, die mit ihrer Körperbehaarung kämpfen oder andere, die sich nur in ausgeprägten Männer-Klamotten wohl fühlen. Da sind die Männer, die sich für ihr Leben gern in Frauenklamotten schmeissen und/oder gerne Frau wären.

Transvestiten, Damenwäscheträger, Crossdresser, Transsexuelle usw., die in dem Oberbegriff Transgender zusammengefasst werden. Relativ wenige Transvestiten sind homosexuell. Sind sie es, so werden sie dann häufig als „Tunten“ bezeichnet. „Drag-Queens „, die im Show-Businesss, bei Homo-Parties oder -Umzügen das Frauenbild parodieren und karrikieren.

Männer, die mit der ihnen vorgezeichneten Rolle in der Gesellschaft nicht zurechtkommen. Männer, die schlichtweg mit ihrer Anatomie auf Kriegsfuß stehen, sozusagen „im falschen Körper“ leben und danach verlangen ihren Körper ihrer weiblichen Seele anzupassen.

Aber auch Frauen, die damit hadern, im weiblichen Körper zu leben. Die liebend gerne an Stelle ihrer Brüste einen Penis hätten. Nur wenige machen sich auf und lassen ihre Brüste amputieren und bekommen bei einer plastischen OP sogar einen Penis.

Die Kunst der Chirurgen ist weit fortgeschritten, deutlich weiter hinsichtlich der Anapssung Mann-zu-Frau als umgekehrt. Viele Frau-zu-Mann Transgender verzichten auf den immer noch recht unvollkommenen Penisaufbau und begnügen sich mit hormonell ausgelöstem Stimmbruch und mit aufkommendem Bartwuchs.

Nicht alle Mann-zu-Frau Transgender lassen eine totale chrirurgische Anpassung an sich vornehmen. Dazu gibt es die unterschiedlichsten Gründe. Aber auch ohne Skalpell läßt sich ein „männlicher“ Körper an weibliche Formen anpassen. Hormone lassen Brüste wachsen und lassen den Penis und die Hoden ihre angeborenen Funktionen verlieren und verändern das Lustempfinden. Mit dieser „kleinen“ Lösung ist es möglich, eine Vornamensänderung zu bewirken. Die GaOP ist dann schließlich für viele das i-Tüpfelchen. Dabei ist diese Sichtweise durchaus kritisch zu hinterfragen , zumal eine Operation immer auch Risiken birgt.

Die Statistik besagt, dass eins von 10.000 Babys mit nicht eindeutigen Genitalien geboren wird, so genannte Hermaphroditen „Zwitter „. In den allermeisten Fällen drängen die Ärzte und die Eltern schon kurz nach der Geburt die Genitalien „eindeutig“ um zu operieren. Das hat immer noch juristische Hintergründe. So kann es vorkommen, dass ein Junge später merkt, dass es ein Mädchen ist und umgekehrt und wegen fehlender Mitbestimmung ein Leben lang verstümmelt ist. Mittlerweile findet ein Umdenken statt und es gibt viele Schadensersatzansprüche, die auch zum gewünschten Erfolg führen. Damit es gar nicht erst so weit kommt, fordern Hermaphroditen ein Mitbestimmungsrecht und formulieren ihre Forderung nach einer geschlechtsneutralen Geburtsurkunde.

>> Grüne Karte für Diversity

DEFINITION

TRANS* UND MEDIZIN

INHALTSVERZEICHNIS