Satzung des Gendertreff e.V.

§ 01. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen Gendertreff e.V.
2) Er hat den Sitz in Erkrath
3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02. Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des bürgerlichen Engagements.

Der Vereinszweck wird erfüllt durch:
1) Die Führung einer ehrenamtlichen Trans*-Organisation mit den Zielen der Hilfe zur Selbsthilfe für Trans*- Menschen, Angehörige und Interessierte. Die Selbsthilfeangebote stehen grundsätzlich allen Trans*- Menschen, Partner_innen, Angehörigen und Interessierten und damit der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung.
2) Ein umfangreiches Informationsangebot für die Jugend- und Erwachsenenbildung, zum Zweck, Verständnis und Akzeptanz für Trans* in der Gesellschaft zu erlangen.
3) Beteiligung an der politischen Arbeit zum Thema Trans* (z.B. Gesundheitsamt Düsseldorf, Paritätischer Verein, Gesundheitsministerium NRW, etc.).
4) Beteiligung an der Förderung des Gesundheitswesens. Durch die Selbsthilfetätigkeit helfen wir Trans*- Menschen, Lebensstrategien zu entwickeln, was u.a. zur Vermeidung von Depressionen führt. Der Verein beteiligt sich bei der Entwicklung medizinischer Leitlinien u.ä.
5) Umfangreiche Informationsplattformen (www.gendertreff.de, www.trans-am-arbeitsplatz.de und www.gruene-karte-fuer-diversity.de) und ein Forum (www.gendertreff-forum.de) im Internet. Das bietet der allgemeinen Öffentlichkeit sowie Trans*- Personen eine niederschwellige Möglichkeit, sich umfassend zum Thema zu informieren und weiter zu bilden.
6) Betreiben regelmäßiger öffentlicher Selbsthilfetreffen in öffentlichen Lokalen, die außer dem Selbsthilfezweck auch der Begegnung mit der Gesellschaft dienen. Hier ist jeder Gast außerhalb der Selbsthilfegruppe eingeladen, an der Diskussion teilzunehmen. Diese Treffen wirken einer Diskriminierung entgegen.
7) Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahme an Messen, Selbsthilfetagen und weiteren Informationsveranstaltungen sowie Vortragstätigkeit und Bereitstellung von Aufklärungsmaterial (z.B. Flyer, beispielhafte Ablaufpläne zur Transition, Coming-out am Arbeitsplatz bzw. in der Schule, etc.).
8) Kostenlose Sammlung und Dokumentation von Informationsmaterial und Erfahrungsberichten bezüglich der verschiedenen Aspekte der Angleichung an das Identitätsgeschlecht sowie kostenlose Bereitstellung dieses Datenmaterials als empirische Grundlage für Bachelor-/Masterarbeiten, Forschungsarbeiten sowie Presse- und Medienprojekte zum Thema Trans*.
9) Unterstützung bürgerlichen Engagements durch Hilfe beim Aufbau neuer Selbsthilfegruppen und Bereitstellung des vorhandenen Informationsangebotes sowie Materials für die Öffentlichkeitsarbeit.
10) Ehrenamtliche Mitglieder. Die beiliegende Vereinsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder.

§ 03. Selbstlosigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 04. Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2) Die Aufnahme in den Verein kann als aktives (mit Stimmrecht) oder passives (ohne Stimmrecht) Mitglied beantragt werden.
3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 1 Monat zum nächsten Monatsende möglich.
6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs­beschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7) Das ehemalige Vereinsmitglied bekommt für die Monate, die das Vereinsmitglied nicht mehr Mitglied ist, eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
8) Die Ausübung einer Aufgabe im Verein ist an eine Mitgliedschaft gebunden.

§ 05. Beiträge
1) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit die Beitragsordnung.
2) In der Beitragsordnung sind Beitragshöhe und –fälligkeit festgelegt.

§ 06. Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Gremium

§ 07. Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Vorsitzende_r
b) Stellvertretende_r Vorsitzende_r
c) Kassierer_in
2) Des Weiteren besteht der Vorstand aus bis zu 4 Beisitzer_innen
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB (Vorsitzende_r, stellvertretende_r Vorsitzende_r und Kassierer_in) ist grundsätzlich einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive Mitglied, das mindestens ein Jahr im Verein ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der_Die Vorsitzende, der_die stellvertretende Vorsitzende, der_die Kassierer_in werden im Wege der Einzelwahl in geheimer schriftlicher Wahl gewählt. Die 4 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung im Wege der Gesamtwahl (zusammengefasste Einzelwahl) in geheimer schriftlicher Wahl gewählt. Die Mitglieder, die aus der Wahl mit den meisten Stimmen hervor gehen, sind gewählt. Nach der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu Vorstands­sitzungen erfolgt per Brief, eMail oder im Vorstandsbereich des Gendertreff-Forums unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
7) Die Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Vorstandes anwesend sind.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9) Der Vorstand hat ein Recht auf Selbstergänzung (Kooptation). Maximal 2 ausgefallene Vorstandsmitglieder dürfen auf diese Weise ergänzt werden. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 08. Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10tel der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Brief, eMail und/oder im Vereinsbereich des Gendertreff-Forums unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Brief, eMail und/oder im Vereinsbereich des Gendertreff Forums) folgenden Tag. Bei schriftlicher Einladung gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/eMail gerichtet ist oder im Vereinsbereich des Forums gepostet wurde.
4) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, Digital (Videokonferenz, Chat,
Telefonkonferenz oder eMail-Abstimmung) oder in hybrider Form (Präsenz und Videokonferenz und/oder Telefonkonferenz) stattfinden.
a) Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
b) Für digitale/hybride Mitgliederversammlungen ist eine Anmeldung des Mitglieds für die digitale Form notwendig. Die Frist zur Anmeldung wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
c) Die digital Teilnehmenden (Videokonferenz/Telefonkonferenz) müssen sich zur Mitgliederversammlung mit Ihrem (gewählten) Namen sowie den gesonderten Zugangsdaten einwählen.
d) Die Zugangsdaten zur Mitgliederversammlung sind jeweils nur für eine Mitgliederversammlung gültig.
e) Die Zugangsdaten zur Mitgliederversammlung gelten als zugestellt, wenn sie 2 Tage vor der digitalen/hybriden Mitgliederversammlung per eMail oder 1 Woche vor der digital/hybriden Mitgliederversammlung per Brief nach den Bestimmungen in §08. Mitgliederversammlung Abs. 3 (Zustellungsadresse) abgeschickt wurden.
f) Für die digitalen/hybriden Mitgliederversammlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen, wie für die Mitgliederversammlungen in Präsenz.
g) Eine digitale/hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Kassenprüfern, Entgegennahme der Jahresrechnung, Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung fasst diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
b) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, abschließender Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung fasst diese Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
c) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beschlussfassung zur Änderung der Vereinsordnung fasst die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.
d) Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks wird einstimmig beschlossen.
6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

§ 09. Gremium
1) Das Gremium besteht aus dem Vorstand und den Ortsgruppen.
2) Das Gremium ist stimmberechtigt in den Belangen der Ortsgruppen.
3) Der Vorstand und jede Ortsgruppe haben im Gremium je eine Stimme. Das Gremium fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10. Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder mit Stimmrecht erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 11. Protokollierung von Beschlüssen
1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse werden in Protokollen niedergeschrieben. Die Protokolle sind im Vereinsbereich des Gendertreff-Forums niederzulegen. Die Protokolle werden zusätzlich von einem Vorstandsmitglied unterschrieben und archiviert.
2) Vereinsmitglieder ohne Forenzugang können auf Verlangen Einsicht in die Protokolle erhalten.

§ 12. Vereinsordnung
1) Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung.
2) Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einer 3/4 Mehrheit.

§ 13. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:
Trans-Kinder-Netz e.V.
Ebersstr. 80/80A
10827 Berlin
www.trans-kinder-netz.de

3) Ausrüstung, soweit diese noch brauchbar ist, geht an:
Trans-Kinder-Netz e.V.
Ebersstr. 80/80A
10827 Berlin
www.trans-kinder-netz.de

oder

DRK Kreisverband Düsseldorf e.V.
Kölner Landstr. 169
40591 Düsseldorf
www.drk.de

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.