Wir gendern uns durch den Alltag

Hallo liebe Gemeinde!
Das war doch schon mal extrem genderkonform 🙂

Was ist eigentlich „Gender“?
Gender ist Englisch und man spricht es so aus: „Dschender“.

Anders als im Deutschen unterscheidet man im Englischen bezüglich des Geschlechts zwischen „Sex“ und „Gender“.
Das soziale Geschlecht „Gender“ ist das Geschlecht,
• das ich anerzogen bekommen habe.
Zum Beispiel: Ich wurde als Mädchen oder als Junge erzogen.
• das mir zugeschrieben wird.
Zum Beispiel: Ich bin mit einer Vulva auf die Welt gekommen und werde deshalb als Mädchen gesehen.
• das mir juristisch gegeben wird.
Zum Beispiel: Ich muss im Reise-Pass ankreuzen, weiblich, männlich oder divers.
„Sex“ steht für die körperlichen Geschlechts-Merkmale: z.B. Penis oder Vulva.

Zwischen Gender und Sex gibt es also einen Unterschied.
Gender ist das soziale Geschlecht. Sex steht für die körperlichen Geschlechtsmerkmale.

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Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Autorin: Rita

 

Hallo,

meine Frau und ich suchen eine größere Wohnung in unserem Heimatort. Ich hab dann natürlich als erstes das Internet gefragt. Und konnte es kaum glauben, es war eine Wohnung im Haus nebenan frei. Schnell den Makler angerufen und einen Besichtigungstermin gemacht.

Wir trafen uns vor dem Haus und nach kurzer Vorstellung, fragte der Makler meine Frau, ob sie alleine da einziehen möchte. Meine Frau sagte nein, wir beide zusammen. Daraufhin war der Makler sehr distanziert und wortkarg. Nach der Besichtigung sagten wir ihm, dass wir die Wohnung gerne haben möchten. Der Makler wollte noch eine Selbstauskunft und eine Schufa-Auskunft haben. Nach ein paar Tagen sandten wir dem Makler alle Unterlagen zu und er rief uns an, dass die Vermieter uns gerne kennenlernen wollen. Anscheinend waren für sie die Frauennamen in der Schufa-Auskunft und Selbstauskunft nicht klar.

Ein Termin war auch schnell gefunden und wir hatten aus meiner Sicht eigentlich ein gutes Gespräch. Ich habe auch ein paar Worte zu mir erzählt und es schien kein Problem zu sein. Wir besprachen sogar schon den möglichen Einzugstermin. Am Ende fragte ich, wann sie sich entscheiden würden, ob wir die Wohnung bekommen. Die Vermieterin sagte uns, dass wir bis Mittwoch eine Antwort bekommen sollten. Es war Samstagnachmittag und wir fuhren nach Hause, sicher die Wohnung mieten zu können. Nach ca.10 Minuten schloss ich die Haustüre auf und bemerkte, dass ich eine eMail vom Makler bekommen hatte. Es war eine Absage! 🙁
Wir konnten uns das nicht erklären und waren schon sehr enttäuscht, denn die Wohnung wäre perfekt für uns gewesen.

Ein paar Tage später erzählte ich meinem Schwager diese Geschichte. Er kennt die Vermieter als sehr konservative ältere Leute und sagte, wenn ich als Mann hingegangen wäre, hätten wir die Wohnung bekommen. Pöh, tolle Äußerung, die nicht wirklich weiterhilft!

Er wollte trotzdem mal nachhaken, warum die Entscheidung gegen uns fiel und rief die Vermieter an. Er stellte das Telefon laut und fragte, warum seine Schwester und ihre Frau die Wohnung nicht bekommen hätten. Und ich konnte nicht glauben, was ich da hörte. Da sagte die Vermieterin doch tatsächlich, dass sie alle Mieter und Eigentümer in dem Haus gefragt hatte und die meisten sind gegen uns gewesen. Es täte ihr leid aber sie muss sich ja daran halten.
Ich fragte meinen Schwager, wie sie das innerhalb von 10 Minuten geschafft hat und dann noch dem Makler Bescheid zu sagen, dass er uns die eMail mit der Absage schicken soll.
Eine ganz klare Ausrede!

Da die Vermieterin nicht weiß, dass wir einen sehr guten Kontakt zu einigen Eigentümer bzw. Mietern in dem Haus haben, habe ich dort einfach mal nachgehakt. Ich fragte ob die Vermieterin die Eigentümer bzw. Mieter tatsächlich gefragt hat, ob wir da einziehen dürfen. Es stellte sich schnell heraus, dass niemand gefragt wurde. Und es kommt noch besser.

Einige sind richtig sauer, dass sie, ohne es zu wissen mit in diese Diskriminierung hineingezogen wurden. Sie wollen dies bei der nächsten Eigentümerversammlung auf jeden Fall ansprechen und hätten sich alle gefreut, wenn wir da eingezogen wären.

Die Wohnung haben wir nicht bekommen, aber diese schöne und mutmachende Reaktion der Leute im Hause fand ich einfach toll.

Liebe Grüße
Rita

INHALTSVERZEICHNIS

Mögliche betriebliche Richtlinien zur Geschlechtsangleichung

Die aufgeführten Richtlinien können dazu dienen, die Probleme am Arbeitsplatz anzusprechen, mit denen Transgender-Mitarbeiter eventuell im Laufe ihres Arbeitslebens konfrontiert werden könnten. Alle Mitarbeiter haben das Recht, ihre Geschlechtsidentität offen und ohne Angst vor möglichen Konsequenzen auszudrücken. Alle Mitarbeiter sind fair und mit Respekt zu behandeln.

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Treffen mit dem Generalsekretär der CDU

Am 28.09.2019 trafen sich auf Einladung des Trans*Treff Iserlohn der Generalsekretär der CDU Deutschlands, Paul Ziemiak, mit Vertretern des Trans*Treff Iserlohn und des Gendertreff e.V. um sich ausführlich über die Belange transidenter (transsexueller) Menschen zu informieren. Im ersten Teil des Gesprächs ging es um die Frage „ Was ist Transidentität (Transsexualität) und wie entsteht sie?“  Dabei wurden die neusten medizinischen Erkenntnisse vorgestellt, wonach Transidentität (Transsexualität) eine alternative Entwicklung bestimmter Areale im Gehirn darstellt. Im weiteren Verlauf wurden die bisherigen Probleme vor und während einer Transition erörtert. So ist bisher eine Personenstandsänderung für Transidente (Transsexuelle) immer noch nur mit einem teuren Gerichtsverfahren und zwei Gutachten möglich, während für  Intersexuelle inzwischen ein Attest eines Arztes über eine alternative Geschlechtliche Entwicklung ausreicht. Weiterhin erörtert wurden Probleme, wie eine zu geringe Zahl von Beratungsstellen und weitere Probleme, wie z.B. ein unzureichender  Schutz der Betroffenen vor Zwangsoutings, z.B. durch bewusste Nutzung der vor der Personenstandsänderung gültigen Anrede durch Dritte, sowie die zum Teil langen Wartezeiten für medizinische Maßnahmen und dadurch entstehende Probleme.

Im zweiten Teil des Gespräches ging es dann um Änderungen des aktuellen Transsexuellen-Gesetzes (TSG). Um den Sonderstatus abzuschaffen, plädieren wir sogar für die Abschaffung des Gesetzes. Von den beiden Selbsthilfeorganisationen wurde vorgeschlagen die Personenstandsänderung dahingehend abzuändern, dass ein Antrag beim Einwohnermeldeamt/Standesamt nach vorheriger Beratung durch eine ehrenamtliche Beratungsstelle (ähnlich wie bei der Schwangerschaftsberatung), die vorzugsweise durch speziell geschulte Mitglieder der örtlichen Trans*-Selbsthilfeorganisationen besetzt werden sollten, ausreichen soll. Weiterhin wurde erörtert, dass für medizinische Maßnahmen eine Indikation eines mit dem Thema Trans* vertrauten Facharztes ohne feste zeitliche Abläufe ausreichen soll. Haarentfernungen, für die bisher eine Behandlung durch einen Hautarzt notwendig  war, sollten zukünftig auch durch Kosmetikstudios mit spezieller Ausbildung gestattet werden, weil die Zahl der Hautärzte, die Haarentfernungen anbieten, ständig abnimmt. Zum Schluss wurden noch Vorschläge für den Schutz vor Zwangsouting durch Dritte unterbreitet. Dabei sollen die Änderungen nicht in ein eigenständiges neues TSG sondern in das BGB einfließen.

Paul Ziemiak bedankte sich für die sehr persönlichen Eindrücke und das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Ziemiak betonte, dass die gesetzlichen Regelungen im engen Dialog mit den Betroffenen novelliert werden müssten. Die Kritik an der aktuellen Situation konnte der CDU-Generalsekretär sehr gut nachvollziehen.

>> Forderungspapier des Gendertreff e.V. zur Reform des Transsexuellenrechts

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TSG-Reform: Forderungspapier des Gendertreff 2019

2012 sollte das TSG laut Koalitionsvertrag der damaligen Bundesregierung noch in der damaligen Legislaturperiode reformiert werden. Dazu hieß es im Koalitionsvertrag:

„Reform des Transsexuellenrechts

Das geltende Transsexuellengesetz ist in seinen wesentlichen Grundzügen inzwischen fast dreißig Jahre alt. Es entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“

Seitdem ist nichts passiert? Doch! In den letzten 7 Jahren wurden Vereine und Selbsthilfeorganisationen angehört, ein neuer ICD-Schlüssel entworfen (Von der WHO 2019 formal angenommen) und eine neue Leitlinie vorgestellt. Es ist fest davon auszugehen, dass der ICD-11, die S3-Leitlinie, sowie die Vorschläge der Vereine und Selbsthilfeorganisationen nun zur Gesetzesreform heran gezogen und kurzfristig umgesetzt werden. Teilweise wird bereits nach den neuen Richtlinien gehandelt.

Vor diesem Hintergrund hatte der Gendertreff sein Forderungspapier von 2012 reformiert und stellte dieses hier als Diskussionsbeitrag der Öffentlichkeit vor.

>> Trans* und Recht
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Diskriminierungsschutz für Trans*-Menschen in Deutschland

Autorin: Flora

 

Seit 2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In diesem wird das Verbot von Benachteiligung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität festgeschrieben. Es erweiterte mit seinem Inkrafttreten den Diskriminierungsschutz in Deutschland, der sich zuvor einzig und allein auf Art. 3 des Grundgesetzes bezogen hatte (unter anderem nicht vorhanden in Art. 3 GG: Die „sexuelle Identität“). Bereiche, in denen Bürger_innen vor Benachteiligungen durch das Gesetz geschützt werden sollen, sind unter anderem der Zugang zu Erwerbstätigkeit, beruflicher Aufstieg, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Zugang zu Aus- und Weiterbildung und Umschulung, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen o.ä., Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. Wohnraum).

Prinzipiell soll dieses Gesetz laut seinen Urheber_innen auch Transgender schützen. So soll laut Gesetzesbegründung der Begriff „sexuelle Identität“ im Gesetz auch einen Diskriminierungsschutz bei „Intersexualität und Transsexualität“ ergeben. Auf europäischer Ebene werden diese Faktoren allerdings unter der Kategorie „Geschlecht“ behandelt. Die Formulierung „sexuelle Identität“ ist vage und im Gesetz nicht definiert, was es unklar macht, ob damit sämtliche Identitäten geschützt sind. Schließlich wird sexuelle Identität allgemein ausdrücklich als nicht gleichzusetzen mit der Geschlechtsidentität betrachtet. Aufgrund der Rechtslage und der Gesetzesbegründung ist es aber durchaus möglich, als Trans* Person den Diskriminierungsschutz des AGG zu beanspruchen.

Externe Links zum Nachlesen:

INHALTSVERZEICHNIS

NRW ist vernetzt

Das „Netzwerk Geschlechtliche Vielfalt Trans NRW“ NGVT*-NRW ist nun gegründet.

Der Grundstein für diese Vernetzung wurde bereits 2011 gelegt. Viele Selbsthilfeorganisationen, Einzelpersonen und Vereine trafen sich mit dem Ziel, die Vernetzung untereinander sowie die Selbsthilfe- und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern und zu koordinieren. Dabei war und ist es wichtig, dass die beteiligten Trans*-Organisationen ihr eigenes Profil wahren und auch in Zukunft selbständig auftreten.

Wir sind uns sicher, dass von einem derartigen Austausch alle profitieren und in der Öffentlichkeit ein größeres Gewicht in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung erlangen können.

Nach vielen Treffen, Gesprächen aber auch Rückschlägen, ist es nun doch schließlich gelungen das Netzwerk zu gründen. Der Gendertreff, als Gründungsmitglied, freut sich und ist stolz darauf Teil dieses Netzwerks zu sein.

Gemeinsam wünschen wir uns viel auf den Weg zu bringen und einiges zu bewegen.

 

 

>> 2011: So fing es an

>> NGVT

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Heiratsurkunde ändern nach Personenstandsänderung

Das BVerfG (1 BvL 10/05) hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2008 klargestellt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Die personenstandsrechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe eines verheirateten Transsexuellen zuvor geschieden wird.

Das bedeutet, dass die vor der Transition geschlossene Ehe weiter Bestand hat. Die Ehe- oder Heiratsurkunde kann also beim Standesamt geändert werden, wenn ein Partner Transident ist und aus einer heterosexuellen Ehe eine gleichgeschlechtliche Ehe wird.

>> Schreiben vom Bundeskanzleramt

>> Trans und Recht

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