Müssen Versicherungen geändert werden?

Müssen nach Geschlechtsumwandlung auch Versicherungen geändert werden?

Transexuelle fühlen sich im falschen Geschlecht geboren und manche von ihnen entscheiden sich zu einer Geschlechtsangleichung. Fraglich ist aber, ob sich durch diese Änderung gegebenenfalls auch Änderungen bei geschlechtsspezifischen Versicherungsverträgen ergeben.

So zum Beispiel bei Verträgen mit …………. Mehr lesen

Quelle: http://www.paradisi.de

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Erfahrung an einem Bankschalter

Franziska aus dem Gendertreff Forum berichtet hier von Ihrer nicht so positiven Erfahrung an einem Bankschalter:

Tja,
am vergangenen Montag war es soweit: Die freundliche Frau am Bankschalter, die mich nicht kannte, sollte eine Auskunft erteilen. "Hat die Firma XYZ ihre Abbuchung vorgelegt?"
"Ihre Bankkarte, bitte."
Die rote EC-Karte zeigt noch meinen alten Namen.

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Misswahl wirft transsexuelle Kandidatin raus

Eine Frau ist eine Frau ist eine Frau

Quelle: www.sueddeutsche.de

Bericht von: Sophia Lindsey

Von einem Tag auf den anderen verschwindet das Profil der Kandidatin Jenna Talackova von der Webseite des „Miss Universe Canada“-Wettbewerbs. Der Grund für ihre Disqualifikation: Sie sei keine „natürlich geborene Frau“. Talackova wirft den Organisatoren Diskriminierung vor – und will sich wehren.

„Ich bin eine Frau mit Geschichte“, sagt……….Mehr lesen

Quelle: www.sueddeutsche.de

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Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Quelle: BGH · Urteil vom 9. Mai 2012 · Az. IV ZR 1/11

Tatbestand:
I. Die transsexuelle Klägerin, die als Mann geboren wurde, sich aber als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfand, ließ im Jahre 2005 gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz (TSG) – ihren Vornamen ändern und nahm einen weiblichen Vornamen an; sie ließ ferner operative Eingriffe zur deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts durchführen. Einen Antrag nach § 8 TSG auf Feststellung der Zugehörigkeit zum 1 weiblichen Geschlecht hat sie nicht gestellt, obwohl unstreitig alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden müsste. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nunmehr für die bei der Beklagten unterhaltene Kranken- und Pflegeversicherung den Männer- oder den Frauentarif zu zahlen hat.

Die Beklagte, die die durchgeführten Operationen bezahlt hatte, stufte die Klägerin ab 1. Januar 2009 in den Frauentarif ein. Sie meint, die Klägerin müsse sich als Frau behandeln lassen.

Die verheiratete Klägerin, die die Prämien insoweit unter Vorbehalt zahlte, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, meint, solange kein Gerichtsbeschluss nach § 10 TSG vorliege, mit dem festgestellt wird, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die für Frauen geltenden Beiträge. Ob sie, die Klägerin, einen solchen Antrag stelle, sei ihre höchstpersönliche Entscheidung. Sie behauptet, den Antrag nach § 8 TSG nicht stellen zu wollen, weil es ihrer Ehefrau nicht zuzumuten sei, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Mit der Klage begehrt sie einerseits die Feststellung, dass die Beklagte lediglich die für Männer geltenden Beiträge erheben darf, andererseits im Wege der Stufenklage Auskunft über die diesbezüglichen Tarife für 2009 und 2010 und die Erstattung gezahlter und zukünftig zu zahlender Differenzbeträge.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungs- und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat 2 das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,

Gründe:
Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei eine Frau, da die Voraussetzungen gemäß § 8 TSG bei ihr unstreitig vorlägen. Zumindest könne sie sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, einen Antrag gemäß § 8 TSG nicht gestellt zu haben.

Die Vorschrift des § 162 BGB, die den allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile herleiten dürfe, sei entsprechend anzuwenden. Vorliegend verstoße die Berufung der Klägerin auf die noch nicht ergangene Entscheidung gemäß § 10 TSG gegen das Verbot des venire contra factum proprium, nachdem die Beklagte im Zuge der Geschlechtsumwandlung nicht unerhebliche Aufwendungen geleistet habe. Auch der von ihr beauftragte Sachverständige habe bescheinigt, dass eine Personenstandsänderung für die Klägerin aus psychologischen Gründen sinnvoll und erforderlich sei und sie entsprechend ihrer Geschlechtsidentität behandelt werden solle. Aus § 10 TSG sei kein Verbot zu entnehmen, eine Mannzur-Frau-Transsexuelle schon vor dieser Entscheidung im bürgerlichen Rechtsverkehr als Frau zu behandeln.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Der Senat lässt offen, ob unterschiedliche Krankenversicherungstarife mit Geschlechterdifferenzierung und damit die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben. Auf diese im Schrifttum kontrovers beantwortete Frage (vgl. nur Wrase/ Baer, NJW 2004, 1623 ff. einerseits und Wandt, VersR 2004, 1341 ff. andererseits) kommt es nicht an, weil ein Recht der Beklagten, die Klägerin in einen anderen als den bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif einzuordnen, auch bei einer Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht besteht.

2. Die Beklagte dürfte die Klägerin nur dann abweichend von dem vertraglich vereinbarten Tarif einstufen, wenn ihr ein entsprechender Anspruch auf Vertragsänderung zustünde. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist jedoch nicht ersichtlich.

a) Sie findet sich insbesondere nicht in den Vorschriften des TSG.

aa) Selbst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 10 TSG verpflichten weder dieses Gesetz noch der Versicherungsvertrag in der bestehenden Fassung die Klägerin zur Zahlung einer höheren Prämie als im Vertrag vereinbart.

Das Gesetz regelt die Höhe der Versicherungsprämie nicht. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der konkret abgeschlossene Vertrag eine Vereinbarung zu unterschiedlichen Prämienhöhen je nach Geschlecht des Versicherten enthält.

bb) Besteht auch nach Erlass eines Beschlusses gemäß § 10 TSG kein Anspruch der Beklagten auf eine höhere Prämie, kann es sich insoweit nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, dass sie keinen Antrag nach § 8 TSG gestellt hat. Auf die Nachvollziehbarkeit der von ihr hierfür angegebenen Gründe kommt es nicht an. Der Rechtsgedanke des § 162 BGB ist nicht einschlägig.

b) Ferner liegt kein Fall einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vor. Diese Bestimmung regelt allein die Prämienanpassung innerhalb eines konkreten Tarifs. Einen Anspruch auf Tarifwechsel hat der Gesetzgeber in § 204 VVG nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers geregelt.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsänderung nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

aa) Hierfür kann es dahinstehen, ob die Eigenschaft der Klägerin als „Mann“, die mitbestimmend für die ursprüngliche Tarifeinstufung gewesen sein dürfte, damit als Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss mit seinem konkret vereinbarten Inhalt anzusehen ist.

bb) Selbst wenn man dieses annimmt, berechtigt die Geschlechtsänderung der Klägerin – mag sie auch ungeachtet des gesetzlichen Personenstands in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht vollzogen sein, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt hat – die Beklagte nicht zur Vertragsanpassung, wie sich aus den spezialgesetzlichen Bestimmungen im VVG ergibt.

(1) Die höheren Tarife für Frauen in der Krankenversicherung sind wesentlich einer statistisch höheren Lebenserwartung geschuldet, nachdem die Kosten für Schwangerschaft und Geburt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht mehr in eine differenzierende Prämienkalkulation einfließen dürfen. Geht man davon aus, dass die Klägerin in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht nunmehr der – versicherungsrechtlich zulässig gebildeten – Risikogruppe „Frau“ angehört, so hat sich damit das von individuellen Umständen unabhängige und abstrakt zu sehende Leistungsrisiko für die Beklagte erhöht.

Grundsätzlich sind die Folgen nachträglicher Risikoerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom Gesetzgeber in den Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) geregelt. Insoweit lässt sich § 25 VVG der Grundsatz entnehmen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Risiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss.

(2) Jedoch kann dieser Grundsatz hier nicht zum Zuge kommen, weil der Gesetzgeber ihn für die Krankenversicherung gerade ausgeschlossen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmt, dass die §§ 23 bis 27 und 29 auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Versicherer das Risiko nachträglicher Gefahrerhöhungen in der Krankenversicherung generell auferlegt. Ob es dabei um eine individuelle Risikoerhöhung beim Versicherungsnehmer oder um eine Erhöhung des abstrakt zu sehenden Leistungsrisikos aufgrund statistischer Zuordnungen geht, ist unerheblich (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 14 und § 25 Rn. 6). Diese gesetzliche Risikoverteilung ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines unveränderten Festhaltens am Ver-20 trag für den Versicherer zu berücksichtigen; sie schließt einen Anspruch auf Tarifänderung aus.

(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gefahrerhöhung auf einem Versicherungsfall beruht. Die jetzt eingetretene Zugehörigkeit der Klägerin zu einer unter Tarifierungsgesichtspunkten gebildeten anderen Risikogruppe ist eine Folge der bei ihr aufgetretenen Transsexualität, die als Krankheit von Anfang an versichert war. Eine darin liegende Gefahrerhöhung wäre deshalb selbst bei einer Anwendbarkeit der §§ 23 ff. VVG als ein nach den Umständen mitversichertes Risiko anzusehen, § 27 VVG.

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Coburg, Entscheidung vom 10.05.2010 – 14 C 1712/09 –

LG Coburg, Entscheidung vom 10.12.2010 – 33 S 45/10 – 23


Quelle: http://openjur.de/u/430077.html

 

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Gericht stärkt Anspruch Transsexueller auf Brustvergrößerung

Quelle:
http://www.123recht.net/Gericht-st%C3%A4rkt-Anspruch-Transsexueller-auf-Brustvergr%C3%B6erung-__a126762.html

Gericht stärkt Anspruch Transsexueller auf Brustvergrößerung

Anrecht auf mindestens Körbchengröße A

Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung, wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) entschied. (Az: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R)

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Forderungspapier des Gendertreff zur Reform des Transsexuellenrechts

Das TSG soll laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP noch in dieser Legislaturperiode reformiert werden. Dazu heißt es im Koalitionsvertrag:

„Reform des Transsexuellenrechts

Das geltende Transsexuellengesetz ist in seinen wesentlichen Grundzügen inzwischen fast dreißig Jahre alt. Es entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“

Der Gendertreff veröffentlichte an dieser Stelle das Forderungspapier des Gendertreff zur Reform des Transsexuellenrechts als Diskussionsbeitrag.

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Michaela berichtet über Ihre Transition

Mit Michaelas Einverständnis konnte der Bericht ihrer Transition hier im Gendertreff Blog erscheinen. Vielen Dank dafür.

Nachdem ich nach Duisburg gezogen war, begann ich mir das Leben ganz anders aufzubauen.

Ich lebte quasi als Transvestit (entschuldigt bitte, ist nun mal meine ureigene Definition, Transvestit bedeutet für mich eigentlich immer Frau auf Zeit, Transsexuell ist eben der Wunsch ganz als Frau zu leben unter Nutzung der Möglichkeiten den Körper anzugleichen ohne Wenn und Aber), das heißt in der Freizeit Frau (optisches Erscheinungsbild, Verhalten war ja schon immer mehr fraulich), arbeitsmäßig eben als das wie ich körperlich geboren bin man könnte sagen als Mann.

Nun suchte ich mir einen Therapeuten, weil ich nach der Selbstdiagnose schon genau wusste, wie ich leben wollte und welchen Körper ich mir wünschte (das wusste ich aber schon seit der Kindheit). Die Entblößung der Seele nahm nun bei dem Therapeuten April 2011 seinen Anfang. Gleichzeitig weihte ich auch manche vertrauenswürdige Mitarbeiterinnen auf der Arbeit ein.
Im Juli letzten Jahres hieß es dann nach Absprache mit dem Therapeuten, Schritt nach vorne und Arbeitgeber einweihen, Folge für mich war die Kündigung zum Oktober 2011. Naja, was soll ich sagen, ab da war ich Transsexuell, denn mein Psychologe bescheinigte mir im Ende Juli noch die Arbeitsunfähigkeit.
Alles wurde auf einmal forciert, die männliche Kleidung verschwand in den Säcken. Hört sich komisch an, aber ab da war ich Michaela, ebenso wie ich mich schon immer gefühlt habe. Es war klar, es gibt von nun an kein wenn und kein aber für mich.

Ich bekam dann auch die Indikation für die Endokrinologin und nach ausgiebiger Untersuchung begann die Hormontherapie am 5.10. Ende Oktober erfolgte dann auch der Antrag für die Namens- und Personenstandsänderung. Im November bekam ich dann auch die Einladung zum Gericht in Düsseldorf.
Bammel, oh ja, was passiert da, fressen die mich auf. Aber was war, ich unterhielt mich super mit der netten Richterin, sie fragte mich ob ich bestimmte Psychologen im Auge hätte für die Gutachten, ich verneinte und sagte nur, machen sie mal. Lächelnd bestimmte sie dann Herrn Dr. Rolloff-Stachel und zu meiner Überraschung meinen eigenen Psychologen. Ich dachte mir nur, Hauptsache nicht die überfüllte Frau Schleussner die Mutter aller "Transen". Ist nicht böse gemeint, aber wer den einfachen Weg gehen möchte, der geht dort hin.

Zwischenzeitlich nicht untätig sein bis zu den Terminen kam mir in den Sinn. Gesagt, getan,  Anruf bei meiner Sachbearbeiterin von meiner Krankenkasse. Sehr nettes Gespräch, ganz offen, Folge na so was ein Fehler im System, für 24 Stunden hatte sich einfach ein "a" an meinen Vornamen angehängt und wie es der Teufel so will ging auch noch eine Bestellung für eine neue Krankenkassenkarte raus. Sie kam an und ich nahm sie mit zu meinem nächsten Termin beim Arbeitsamt zur Arbeitslosenmeldung, fragte dann scheinheilig am Empfang wie ich denn geführt werde, denn ich war ja schon bei der Arbeit suchend Meldung als Michaela da, ups als Herr und ohne Vermerk.
Da sagte ich der netten Dame, meinen sie nicht das das zu Irritationen führen könnte, grins,  da machte sie schon mal einen Vermerk. Jedenfalls wurde ich als Frau aufgerufen bei dem Sachbearbeiter. Ich zeigte ihm die Ladung vom Gericht und die Krankenkassenkarte und fragte ihn ganz lieb, ob man nicht schon vorher also vor der offiziellen Namens- und Personenstandsänderung was machen könnte, lach die Krankenkasse könnte das ja auch. Nach Rücksprache mit seinem Chef wurden die Daten geändert, ich lächelte ihn an und hauchte ihm noch ein Danke entgegen. Da kann ich nur sagen, viele Sachen sind möglich, es kommt manchmal nur darauf an, wie man fragt.

Das weitere was kam, die Gutachten wurden erstellt. Witzig war noch wo ich Herrn Dr. Rolloff Stachel fragte ob ich denn auf ein positives Gutachten hoffen könnte, er sagte nur, wenn er sich unsicher ist lädt er die Probanden auch noch ein zweites, drittes oder viertes Mal ein. Hmmmhhh, ich bekam keinen neuen Termin, auch eine Beantwortung meiner Frage ohne direkte Beantwortung.

Irgendwann hielt ich dann Ende März den rechtskräftigen Bescheid vom Gericht in den Händen, wartete noch bis das Geburtsregister bzw. Geburtsurkunde in Essen geändert war. Danach folgte viel Arbeit und Telefonate und Mails um alles ändern zu lassen. Offizieller Teil beendet könnte man sagen, jetzt heißt es warten auf den körperlichen Teil.

Apropos Körperlichen Teil, jetzt an alle Transsexuellen Mitstreiterinnen die diesen Weg gehen. Erwartet nicht zu viel von der Hormonbehandlung, denn es liegt in den Genen, am Alter und an Vererbung wie sich alles entwickelt. Ich fühle mich zwar sehr gut unter den Hormonen, aber nehmt die Sachen so wie sie kommen. Fragt mal geborene Frauen, ob sie auf die Entwicklung Einfluss hatten. Arbeitet lieber daran wie ihr von anderen wahrgenommen werdet, ja auch außerhalb der Transgenderwelt. Habe ich gemacht und ja man bekommt auch manchmal ganz brutale Wahrheiten mit. Meine beste Freundin ist eine geborene Frau und schonungslos sagt sie mir, wann ich denn mal "fraulicher" werde wie jede "normale Frau".
Ich weiß auch das mir im allerbesten Fall, auch nach Jahren der Hormoneinnahme immer ein Hauch von Exotik anhaftet, also total unerkannt leben ist eine Illusion (Ich habe bisher persönlich jedenfalls nur eine einzige Frau mit transsexuellen Hintergrund gesehen, wo ich es nicht erkannt habe). Als ich davon sprach, den Transsexuellen Weg zu gehen, hieß das auch mit allen Konsequenzen.

Im Moment habe ich die Situation das ich alles verloren habe. Trennung bzw. Scheidung, Abkehr der gesamten Familie von mir, auch meiner geliebten Kinder und Arbeitslosigkeit. Aber ich konnte einfach nicht mehr anders nach 40 Jahren mit einer "Maske" zu leben. Ich gehe aber mit einer positiven Einstellung, mit meinem wahren Ich, in die Zukunft.

So genug geschrieben, nicht das noch manche bei der Lektüre einschlafen. Falls ich manchen mit Adressen oder so etwas helfen kann, tue ich das gerne, auch wenn ich mit meiner Meinung zu den Begriffen Transvestit oder Transsexuell ein wenig polarisiere, da ist der Begriff Transgender schon eine gute Wortschöpfung, in erster Linie zählt sowieso nur der Mensch der dahinter steht.

Gruß

Michaela

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In kleinen Schritten, mein Weg zum Ich: 5-2012

Eigentlich gibt es nun nicht mehr so viel zu berichten, außer dass ich nach meinem Urlaub das Thema GaOP in Angriff nehmen möchte. Dazu hatte ich meinen ersten Therapiebesuch bei meiner neuen Therapeutin, die nun alle 14 Tage Zeit für mich hat. Dann werde ich einen Brief mit der Bitte um Kostenübernahme an meine Krankenkasse schicken.

Heute musste ich wieder weinen, weil ich meinen zweiten Termin zur Bartentfernung wahrgenommen hatte. Diese Blitzlampe (ELOS) frisst sich aber auch erbarmungslos in die Haut, um eben die lästigen Barthaare zu erwischen und mit den Wurzeln zu veröden.

Auch die letzten Versicherungspolicen werden jetzt in den nächsten Tagen eintrudeln. Wie ich am Telefon erfahren konnte, gab es Probleme bei der Änderung des Geschlechts. Die Programme schmeißen gleich neue Tarife aus, wenn das Kreuz nicht mehr bei „Männlich“ sondern bei „Weiblich“ steht. Aber auch die Sachbearbeiterin bestätigte mir, dass ja die Person die gleiche bleibt und somit der Vertrag 1:1 übernommen wird. Also musste das Programm bei der Versicherung ausgetrickst werden. Schade, dass sich das Programm nicht bei der Sparkasse austricksen lässt, denn da steht ja nun „Frauen“ und nicht mehr „Eheleute“ (siehe hier ).

Zähneknirschend habe ich den Betrag an die Gerichtskasse für die Gerichtskosten/Gutachter überwiesen. Okay, ich wusste ja was auf mich zukommt, aber hoffentlich wird das Transsexuellen-Gesetz (TSG) dahin gehend geändert, dass nur noch ein Gutachter und ein zweites Schreiben von der behandelnden Gutachterin reicht. Nun, wir vom Gendertreff arbeiten mit an einem neuen Entwurf und hoffen, dass wir auch gehört werden.

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Argentinier dürfen wählen: Bin ich Mann oder Frau?

„Das ist dem, was in den meisten Ländern gilt, um Lichtjahre voraus“ – Argentiniens Transsexuelle freuen sich über das neue Gesetz.
In vielen Ländern sind sie Ausgestoßene, Rechtlose. Auch in Argentinien leben die meisten am Rand der Gesellschaft. Eine Hürde bleibt Argentiniens Transsexuellen künftig jedoch erspart: Der Kampf um die Anerkennung ihres Geschlechts.

In den meisten Ländern eine undenkbare Liberalisierung: In Argentinien dürfen die Menschen künftig selbst entscheiden, zu welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen, unabhängig von medizinischen und psychologischen Tests. Am Mittwochabend (Ortszeit) votierte der Senat in Buenos Aires mit 55 Stimmen für ein entsprechendes Gesetz, 17 Senatoren enthielten sich, Gegenstimmen gab es keine. Da das Abgeordnetenhaus bereits im November zugestimmt hatte, brandete unter den etwa Tausend Transsexuellen vor dem Kongress Jubel auf. Dass Präsidentin Cristina Kirchner das Gesetz in Kraft setzen wird, gilt als sicher.

Demnach wird die Geschlechtszugehörigkeit allein durch das innere und individuelle Erleben des Geschlechts bestimmt, unabhängig von der Geschlechtsbestimmung bei der Geburt. Vorbei sind die Zeiten, in denen die Betroffenen vor Gericht ziehen mussten und in langwierigen Prozeduren die Änderung ihres Namens und der Geschlechtseintragung im Personenregister durchfechten mussten. Marcela Romero brauchte zehn Jahre für ihre juristische Anerkennung als Frau. „Damit ist jetzt Schluss“, sagte die 48-Jährige Vorsitzende der argentinischen Transvestiten- und Transsexuellenvereinigung A.T.T.T.A, die an der Ausarbeitung des Gesetzes mitgewirkt hat. „Wir sind nicht mehr die Vergessenen der Demokratie.“

„Es ist nicht zu befürchten, dass jemand aus Jux und Dollerei sein Geschlecht ändert“

Argentinien übernimmt damit nach der Zulassung der Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren im Jahr 2010 abermals eine Vorreiterrolle in Lateinamerika. Für Justus Eisfeld von der New Yorker Transsexuellenorganisation „GATE“ hat das argentinische Gesetz sogar einen weltweiten Vorbildcharakter. „Das ist dem, was in den meisten Ländern gilt, um Lichtjahre voraus“, betont Eisfeld. „Die Tatsache, dass keinerlei medizinische Anforderungen gestellt werden, wie Chirurgie, Hormonbehandlung oder auch nur eine Diagnose, ist weltweit fast einmalig.“

Nur Portugal hat nach Angaben der auf das Thema spezialisierten deutschen Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein ein ähnlich weitreichendes Gesetz. In Deutschland müsse ein Betroffener noch zwei Gutachten einholen. Das sei teuer und langwierig. In Argentinien werden die Meldestellen jetzt angewiesen, Änderungen in Geburtsurkunden und Ausweispapieren gratis vorzunehmen.

Auch Minderjährigen garantiert das argentinische Gesetz die freie Geschlechterwahl. Sollten die Eltern die notwendige Zustimmung verweigern, können Minderjährige einen sogenannten „Kinderanwalt“ anrufen. Zudem wurden die Krankenversicherungen zur Kostenübernahme von geschlechtsverändernden Behandlungen und Eingriffen verpflichtet.

Dass eine solche Liberalisierung zu Missbrauch führen könnte, glaubt Manfred Bruns, Vorsitzender des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD), nicht. „Es ist nicht zu befürchten, dass jemand aus Jux und Dollerei sein Geschlecht ändert“, sagt der frühere Bundesanwalt. „Dazu ist der Prozess zu belastend.“

Die argentinische Senatorin Sonia Escudero gab zu bedenken, dass das Gesetz allein die schwierige Situation der betroffenen Menschen nicht schlagartig verbessere. Mehr als 90 Prozent der Transsexuellen arbeiteten in der Prostitution. Wer sich zur transsexuellen Gemeinschaft zähle, habe eine Lebenserwartung von 35 Jahren. „Die Zahlen zeigen, dass 95 Prozent der auf landesweit geschätzten 22.000 Personen keinen Zugang zu den fundamentalsten Menschenrechten haben.“

 

>> Quelle : http://aktuell.evangelisch.de

>> 2. Quelle : http://taz.de

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In kleinen Schritten, mein Weg zum Ich: 4-2012

Jetzt nur niemand vergessen. Kranken- und Rentenkasse, Finanzamt, Versicherungen, Telefonanbieter usw. usw. müssen angeschrieben werden und über die Personenstandsänderung informiert werden. Schließlich müssen deren Akten und Unterlagen modifiziert werden.

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