Menschen wie du und ich

Sollte man meinen und zum Glück ist es auch in einigen Gesellschaften der Erde so. Gelebte Vielfalt und alle gehören diesen Gesellschaften an und machen diese aus. Alle sind ein Teil der Gesellschaft und prägen sie.

Von Vielfalt spricht man, wenn unterschiedliche Menschen zusammenleben. Jede und jeder ist gleich viel wert. Es ist egal welche Religion, welches Geschlecht, welche Herkunft, welche Gesinnung, welche Orientierung, etc. der Mensch hat. Vielfalt kann ganz unterschiedliche Formen haben. Der Rheinländer sagt treffend: Jede Jeck is anders.

Doch da gibt es einen Herrscher in einem der größten Länder der Erde (Eurasien), der meint er könne sich darüber hinwegsetzen und sogenannten Minderheiten seinen Willen aufzwingen. Da werden queere Menschen bereits seit Jahren verfolgt und haben keine Lebensberechtigung. Aber nun werden queere Menschen zu Extremisten deklariert und quasi mit Terroristen gleichgestellt. Auch eine Art von Gleichstellung! Bah Pfui! Shit!

Es ist UNFASSBAR auf welche Ideen Menschen kommen! Und mit welchem Recht sie andere Menschen mit Füßen treten! Sind das überhaupt Menschen, die anderen die Existenz absprechen?

Diese Deklaration hat zur Folge, dass alle queeren Vereine, Organisationen, Veranstaltungen, etc. per Gesetz verboten werden und es diesen Menschen unermesslich schwer machen zu leben und in der Gesellschaft zu existieren.

Merkt keiner, dass dadurch ein wesentlicher Teil der Gesellschaft wegbricht?
Merkt keiner, welches Leid über diese Menschen hereinbricht?
Merkt keiner, dass diese Menschen keinem etwas zu Leide tun?
Merkt keiner, dass alle Menschen gleich sind?
Merkt keiner, dass alle Menschen gleiches Recht zum Leben und Entfalten haben?
Merkt keiner, dass die Natur vielfältig ist und der Mensch ein Teil dieser Natur ist?
Merkt keiner, das Menschen von ihrer Natur her soziale Wesen sind?

Leider gibt es auch in Europa diese Tendenzen……………………………..

Aber warum?

Es ist einfach nicht zu begreifen!

 

 

Deutscher Diversity-Tag

Der 12. Deutsche Diversity-Tag findet am Dienstag, 28. Mai 2024 statt. Mit kreativen Aktionen zeigen die Mitglieder und Unterzeichner_innen dieses Diversity-Netzwerks und Organisationen, in denen Vielfalt gelebt wird, an diesem Tag Flagge für Vielfalt.

INHALTSVERZEICHNIS

Zuständigkeiten der Amtsgerichte für die Vornamens – und Personenstandsänderung

Der §2 des Transsexuellengesetz legt fest, dass für das Verfahren das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig ist, in der der_die Antragsteller_in ihren Hauptwohnsitz hat. Die jeweilige Landesregierung kann per Rechtsverordnung auch andere Reglungen festlegen. Daher sind die genauen Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
[Zitat]
§ 2 Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

[/Zitat]
Baden-Württemberg
Gemäß der Verordung sind die Amtsgerichte

  • Amtsgericht Baden-Baden (Landgerichtsbezirk Baden-Baden)
  • Amtsgericht Ellwangen (Landgerichtsbezirk Ellwangen)
  • Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Landgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau)
  • Amtsgericht Hechingen (Landgerichtsbezirk Hechingen)
  • Amtsgericht Heidelberg (Landgerichtsbezirk Heidelberg)
  • Amtsgericht Heilbronn (Landgerichtsbezirk Heilbronn)
  • Amtsgericht Karlsruhe (Landgerichtsbezirk Karlsruhe)
  • Amtsgericht Konstanz (Landgerichtsbezirk Konstanz)
  • Amtsgericht Mannheim (Landgerichtsbezirk Mannheim)
  • Amtsgericht Mosbach (Landgerichtsbezirk Mosbach)
  • Amtsgericht Offenburg (Landgerichtsbezirk Offenburg)
  • Amtsgericht Ravensburg (Landgerichtsbezirk Ravensburg)
  • Amtsgericht Rottweil (Landgerichtsbezirk Rottweil)
  • Amtsgericht Stuttgart (Landgerichtsbezirk Stuttgart)
  • Amtsgericht Tübingen (Landgerichtsbezirk Tübingen)
  • Amtsgericht Ulm (Landgerichtsbezirk Ulm)
  • Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen)

zuständig.

Bayern
Die „Verordnung zum Transsexuellengesetz“ regelt welche Amtsgerichte zuständig sind.

  • München (Oberlandesgerichtsbezirk)
  • Nürnberg (Oberlandesgerichtsbezirk)
  • Bamberg (Oberlandesgerichtsbezirk)

Diese Aufteilung ergibt sich aus der Zuständigkeit der jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirke.

Berlin
Zuständig ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, welches auch für sämtliche Anträge von Auslandsdeutschen zuständig ist.

Brandenburg
Gemäß der Verordnung ist das Amtsgericht Potsdam zuständig.

Bremen
Zuständig ist das Amtsgericht Bremen.

Hamburg
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte

Hessen
Gemäß der Verordnung sind die Amtsgerichte

  • Frankfurt am Main (für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden)
  • Kassel (für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg)

zuständig.

Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind diese Amtsgerichte zuständig:

  • Neubrandenburg (Der Gerichtsbezirk umfasst die Bezirke der Amtsgerichte Neubrandenburg, Demmin, Neustrelitz, Pasewalk, Ueckermünde und Waren (Müritz)
  • Rostock (Der Gerichtsbezirk umfasst die Bezirke der Amtsgerichte Bad Doberan, Güstrow und Rostock)
  • Schwerin (umfasst die Bezirke der Amtsgerichte Grevesmühlen, Hagenow, Ludwigslust, Parchim, Schwerin und Wismar)
  • Stralsund (umfaßt die Bezirke Amtsgerichte Anklam, Bergen auf Rügen, Greifswald, Ribnitz-Damgarten, Stralsund und Wolgast)

Niedersachsen
Das Niedersächsische Landesjustizportal bietet umfassende Informationen zum Thema „Angelegenheiten nach dem Transsexuellengesetz (TSG)“.
Zuständig sind die Amtsgerichte:

  • Celle (Oberlandesgerichtsbezirk Celle)
  • Göttingen (Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig)
  • Oldenburg (Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg)

Nordrhein-Westfalen
In NRW sind gemäß Verordnung die Amtsgerichte

  • Düsseldorf (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf)
  • Dortmund (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm)
  • Köln (Oberlandesgerichtsbezirk Köln)

zuständig.

Rheinland-Pfalz
Das Amtsgericht Frankenthal ist zuständig für alle Verfahren in Rheinland-Pfalz.

Saarland
Zuständig ist das Amtsgericht Saarbrücken, Nebenstelle Heidenkopferdell.

Sachsen
Zuständig sind die Amtsgerichte

  • Chemnitz (Landgerichtsbezirk Chemnitz)
  • Dresden (Landgerichtsbezirk Dresden)
  • Görlitz (Landgerichtsbezirk Görlitz)
  • Leipzig (Landgerichtsbezirk Leipzig)
  • Zwickau (Landgerichtsbezirk Zwickau)

Sachsen-Anhalt

Eine Verwaltungsvorschrift legt als zuständige Amtsgerichte fest:

  • Magdeburg (Bezirke der Landgerichte Magdeburg und Stendal)
  • Halle: (Bezirke der Landgerichte Dessau und Halle)

Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein sind folgende Amtsgerichte zuständig:

  • Flensburg (Landgerichtsbezirk Flensburg)
  • Itzehoe (Landgerichtsbezirk Itzehoe)
  • Kiel (Landgerichtsbezirk Kiel)
  • Lübeck (Landgerichtsbezirk Lübeck)

Thüringen
In Thüringen sind folgende Amtsgerichte zuständig:

  • Erfurt (Landgerichtsbezirk Erfurt)
  • Gera (Landgerichtsbezirk Gera)
  • Meiningen (Landgerichtsbezirk Meiningen)
  • Mühlhausen (Landgerichtsbezirk Mühlhausen)

Stand 31.08.2014


In der Regel müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Meldebestätigung der Gemeinde
  • Geburtsurkunde
  • Kopie des Personalausweises
  • Kopie des Berichts der Therapeutin
  • Transsexueller Lebenslauf

Zusätzlich können diese Unterlagen eingereicht werden, bzw. werden angefordert:

  • Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
  • Lebenslauf
  • Chronik des transidenten Lebens
  • Kopie DGTI-Ausweis (Ergänzungsausweis)
  • Kopie des Berichts des Neurologen
  • Kopie des Berichts der Gynäkologin
  • Kopie des Berichts des Endokrinologen
  • Kopie des Berichts des Urologen
  • Informationsmaterial der Selbsthilfegruppe (Flyer)

 

Informationen und Änderungswünsche werden gerne entgegen genommen.

 

Änderungen vorbehalten.

 

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10 Frauen – 3 Länder – 2 Tage

Ostertour 2013

Erlebt und geschrieben von Gitta

Reporter Günni hat also tatsächlich seinen Arbeitsplatz als Politikreporter in Berlin verloren, als er wie berichtet im Februar nicht seinen Terminen nach kam, sondern sich wieder einmal von den Mädels ablenken ließ. Dies sollte ihm nicht noch einmal passieren und so sucht er immer noch nach einer neuen Aufgabe. Zu Ostern 2013 beschloss er allerdings, ein paar Tage Urlaub zu machen und fuhr am Ostersamstag gut gelaunt über die A4 in Richtung Belgien.
Doch kurz vor der belgischen Grenze schienen alle guten Vorsätze zu schwinden, denn er traute seinen Augen nicht, als er vor sich ein ihm nur allzu gut bekanntes Auto mit dem unvergleichlichen „Gendertreff-Schriftzug“

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