Sabine beim Personalchef

Autorin Sabine berichtet von einem guten Gesprächsverlauf in ihrem Betrieb:

Hallo Leute,

nachdem es in der vorletzten Woche gar nicht gut ausgeschaut hat, hat sich das Blatt wohl doch noch zum Guten gewendet.

In der vergangen Woche war mein Termin beim Personal Recruiting (so heißt das jetzt bei uns). Mit der Info aus der Vorwoche und meiner TS Kollegin bin ich dann auf die neunte Etage.

Freundlich sind wir empfangen worden, doch bei mir hingen die Ohren runter. Ich wurde gefragt, wie ich angesprochen werden wollte. Da ich ja "verkleidet" dort aufgeschlagen bin, hab ich es erst mal bei der männlichen Form belassen.

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In kleinen Schritten, mein Weg zum Ich: 8, 9, u. 10-2012

Knapp 6 Wochen hat es gedauert, bis die Krankenkasse geantwortet hat. Okay es war Urlaubszeit, aber Hauptsache ist doch, dass die Krankenkasse die 25 Therapiestunden übernimmt. Dieser positive Bescheid tut erst einmal gut auf meinem weiteren Weg.

Haha und jetzt habe ich auch meinen „Fall“.

Ich habe eine private Krankenzusatzversicherung. Die Betonung liegt auf PRIVAT.
Laut deren Änderungsschreiben, sie haben daraus einen Neuabschluss gemacht, soll ich jetzt den weiblichen = doppelten Tarif zahlen. Nun der Widerspruch ist bereits unterwegs und mal sehen was kommt. Ich berufe mich da gleich auf dieses Urteil.

Anfang September habe ich nun meinen Antrag zur Kostenübernahme der geschlechtsangleichenden Operation an die Krankenkasse geschickt.

An die Krankenkasse

Betr.: Antrag auf Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Maßnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für meine geschlechtsangleichende Genitaloperation.

Wie Sie aus meinen beigefügten Unterlagen entnehmen können, lebe ich seit meinem Outing im Oktober 2011 in der Firma, ganz als Frau. Meine Personenstandsänderung wurde am 26.3.2012 vom Amtsgericht Düsseldorf beschlossen und zum 17.4.2012 rechtskräftig. Hormone (Estradiol) nehme ich seit Juni 2011 und werde seit April 2011 therapeutisch begleitet, zurzeit von Frau H-M in Hilden in Bezug auf die Begleitung zur geschlechtsangleichenden OP (s. Ihre Genehmigung auf Kostenübernahme).

Befunde von einem Neurologen, meinen Therapeutinnen und meiner Gynäkologin lege ich diesem Schreiben bei. Zudem wurden zwei unabhängige Gutachten im Januar und Februar 2012 erstellt, die ich Ihnen auch in Kopie zur Verfügung stelle. In allen Unterlagen wird die Diagnose 64.0 (Transsexualität) ersichtlich.

Aus meinem Lebenslauf und meiner Chronik können Sie entnehmen, dass ich schon in früher Kindheit feststellte, dass mit mir etwas nicht stimmt. Seit 2004 dann nach meinem Outing in der Familie auch erst einmal zaghafte Alltagsversuche unternahm. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich zusammen mit meiner Frau eine Selbsthilfegruppe gegründet, die heute bei den Gesundheitsämtern in Düsseldorf und Leverkusen volle Unterstützung genießt. Diese Plattform (Gendertreff.de) mit ihrem Forum, Blog/Magazin, Linksammlung und vielem mehr soll anderen helfen und versteht sich als Informations- und Austauschplattform zum Thema Transgender.

Ich bin gefestigt in meinem Vorhaben, was die Befunde bestätigen. Mir geht es psychisch soweit gut, dass ich mich nicht mehr verstecken muss und als Frau leben kann.
Leider kann ich als Frau nicht vollständig am gesellschaftlichen Leben teilhaben (Sauna, Schwimmbad, Umkleidekabinen, u.ä.). Damit bleiben Freizeit- sowie sportliche Aktivitäten auf geschlechtsneutrale Aktionen beschränkt, was ich als Einschränkung meiner persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten ansehe und was mein psychisches Wohlbefinden beeinträchtigt.

Mein Körper hat sich durch die notwendige Hormontherapie verändert, so habe ich mittlerweile eine weibliche Brust. Mein männliches Geschlechtsteil passt jetzt nicht mehr zu meinem ansonsten weiblichen Erscheinungsbild. Dieses zweigeschlechtliche Erscheinungsbild ruft hervor, dass ich jedes Mal wieder peinlich berührt bin und mich schäme, wenn ich mich mit meinem nicht eindeutig fraulichen Erscheinungsbild zeigen muss (z.B. Arztbesuche). Ich empfinde mein männliches Geschlechtsteil daher als unpassend, störend und unästhetisch und somit als körperlich entstellend. Ich bin zwar rechtlich und psychisch als Frau angekommen, aber körperlich noch nicht ganz.

Um mein Leben als Frau vollumfänglich leben zu können und als Frau uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, bedarf es der Anpassung meines äußeren Erscheinungsbildes an das einer Frau durch die geschlechtsangleichende OP.

Ich habe mich entschlossen mich in der Uni Essen zu melden. Dort wird diese Operation bereits seit einigen Jahren mit guten Erfolgen durchgeführt.

Ich habe bereits einen Termin im November zu einem Vorgespräch an der Uni Essen ausgemacht. Für die weitere Terminvereinbarung (Voruntersuchungen etc.) wäre die Kostenübernahme durch Sie nötig. Ich würde diese Maßnahme gerne nächstes Jahr durchführen lassen. Der Zeitpunkt richtet sich nach der Wartezeit der Uni Essen auf einen solchen OP-Termin.

Ich bitte um die Kostenübernahme zur geschlechtsangleichenden Operation, da ich alle Voraussetzungen mitbringe (gesicherte Diagnose, s. Gutachten/Befunde etc.) und meine psychische Gesundheit unter dem körperlich nicht eindeutigem Erscheinungsbild leidet.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und hoffe auf einen positiven Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:

-) Beschluss Amtsgericht Düsseldorf
-) Gutachten
-) Gutachten
-) Befunde der Therapeutinnen
-) Befund Neurologe
-) Befund Gynäkologin
-) Befund Endokrinologe
-) Transsexueller Lebenslauf
-) Chronik meines transidenten Lebens
-) Flyer des Gendertreff – Plattform für Transgender, Angehörige und Interessierte.

Jetzt heißt es warten und in der Zwischenzeit einen Termin bei der Gynäkologin und beim Endokrinologen wahrnehmen. Ein Termin zu einem Vorgespräch in der Uni Essen konnte auch bereits telefonisch im November gefunden werden. Zusätzlich zu der Überweisung der Gynäkologin und der mittlerweile üblichen Unterlagen, wäre eine schriftliche Zusage der Krankenkasse zur Kostenübernahme, hilfreich.

Ende September habe ich einen Routinetermin bei meiner Gynäkologin wahrgenommen und auch über den November Termin in der Uni Essen gesprochen. Leider kann Sie nur mit der Kostenübernahme der Krankenkasse die nötige Überweisung ausstellen. Sie hat zwar heute mit meiner Krankenkasse gesprochen, aber die kann nach ca. 10 Tagen noch keine Aussage treffen.
So heißt es warten und hoffen, dass ein positiver Bescheid bis Mitte November eintrifft, sonst muss ich leider diesen ersten Termin bei der Uni Essen verschieben.

Die Krankenkasse hat sich nun im Oktober gemeldet. Nein, keine Zustimmung und auch keine Ablehnung, nur ein kurzer Zwischenbericht:
„…… Sie möchten, dass wir die Kosten für eine geschlechtsangleichende Maßnahme übernehmen. gerne prüfen wir Ihren Wunsch.
Ihre Unterlagen haben wir an unseren medizinischen Beratungsdienst (MDK) weitergeleitet. Über das Ergebnis werden wir Sie informieren. ……“

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Kleine Revolution für Intersexuelle

Quelle: Monika Lazar, MdB

Kategorie: PM Bund

Pressemitteilung, 01.02.2013

Der Deutsche Bundestag hat gestern Nacht eine Änderung des Personenstandrechtes beschlossen. Dabei wird es ermöglicht, bei intersexuellen Kindern auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten. Dazu erklären Monika Lazar, frauenpolitische Sprecherin sowie Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und menschenrechtspolitischer Sprecher:

Es ist eine kleine Revolution. Endlich wird offiziell im Personenstandrecht die Existenz intersexueller Menschen anerkannt. Damit setzt der Bundestag eine Forderung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen um. Mit der Änderung wird der Druck von Eltern und Ärzten genommen, unmittelbar nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht festzulegen.  Das Recht wird nun erstmalig geschlechtliche Unbestimmtheit zulassen.

Leider konnte sich die Koalition nicht durchringen, dringend notwendige weitere Schritte anzugehen: das Verbot von prophylaktischen,  geschlechtsangleichenden Operationen, eine bessere Unterstützung von intersexuellen Kindern und ihren Eltern, eine Fristenverlängerung bei der Aufbewahrungsfrist von Krankenakten. Diese Forderungen wurden auch vom Deutschen Ethikrat erhoben. Die grüne Bundestagsfraktion wird weiterhin an der Durchsetzung der Grundrechte intersexueller Menschen arbeiten.

Mit dem beschlossenen Gesetz wird im § 22 Personenstandsgesetz ein neuer Absatz 3 eingeführt, wonach bei Geburt eines Kindes, das „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, der „Personenstandsfall ohne Angabe zum Geschlecht in das Geburtenregister einzutragen“ ist.

 
>> Quelle: Monika Lazar, MdB

Kinder ohne Geschlecht

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Aus Hans-Gerd wird Elke-Miriam

Reeser Pfarrer ist jetzt eine Frau

Haldern/Arnsberg (RP). Ein Pfarrer aus der evangelischen Kirchengemeinde Haldern, die zur Stadt Rees gehört, ist bald offiziell eine Frau. Hans-Gerd Spörkel, der künftig Elke-Miriam heißen wird, gab gestern seiner Gemeinde bekannt, dass die so genannten Personenstandsänderung de facto abgeschlossen ist….

Mehr lesen…………….

Quelle: mso/zel/jco
http://nachrichten.rp-online.de/regional/reeser-pfarrer-ist-jetzt-eine-frau-1.3133611
www.rp-online.de

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Ein historischer Moment in NRW

Quelle: www.andersundgleich-nrw.de

31.10.2012

Ein historischer Moment!

Die Presseerklärung der Landesregierung

Ministerin Steffens: Landesregierung beschließt „Aktionsplan für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – gegen Homo- und Transphobie“

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit:

Einen „NRW-Aktionsplan für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – gegen Homo- und Transphobie“ hat das Kabinett gestern (30.10.2012) beschlossen. „Die Landesregierung tritt für ein gesellschaftliches Klima ein, in dem Menschen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben führen können“, erklärte Emanzipationsminis­terin Barbara Steffens nach Verabschiedung des Aktionsplans. „Die Landesregierung will der Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen kon­sequent begegnen und sich aktiv für Akzeptanz, Wertschätzung und ein tolerantes Nordrhein-Westfalen engagieren, in dem Vielfalt selbstver­ständlich gelebt und erlebt werden kann“, so Steffens weiter.
Alle Ressorts sollen zur Umsetzung von über 100 Maßnahmen bei­tragen. Zu den wichtigsten Vorhaben zählen:

Die vollständige rechtliche Gleichstellung von Eingetragenen Lebens­partnerschaften mit Eheleuten im Einkommenssteuerrecht und bei der Adoption; von Regenbogenfamilien (gleichgeschlechtlich liebende Eltern und ihre Kinder) und solchen, die es werden wollen, mit anderen Familien; von Transsexuellen (Reform des Transsexuellengesetzes) und von Intersexuellen (Berücksichtigung der persönlichen geschlecht­lichen Zuordnung im Personenstandsrecht).

Schutz vor Diskriminierung und Gewalt: Hier geht es um eine Verbesse­rung der Gewaltprävention und des Opferschutzes in Kooperation mit der Polizei, aber auch um eine Kultur der Wertschätzung am Arbeits­platz.

Notwendig ist auch:

Nicht medizinisch notwendige geschlechtsangleichende Operationen bei intersexuellen Kindern zu vermeiden.

Initiierung und Förderung von Forschung, Studien und Studien­gängen, um die Lebenslagen von sexuellen Minderheiten transparent zu machen.

Gewährleistung von qualifizierten psychosozialen Beratungs- und Selbsthilfestrukturen.

Kompetenzerweiterung von Fachkräften in der Verwaltung und bei freien Trägern insbesondere in der Kinder-, Jugend und Familien­hilfe, in Schule, Sport, Polizei und Justiz.
Ein Klima der Offenheit, Akzeptanz und des Respekts schaffen, in dem andere Lebensformen willkommen sind.

Bereits während der Erarbeitung des Aktionsplans wurden wesentliche Schritte eingeleitet oder umgesetzt. So wurden die rechtliche Gleich­stellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen im Landesrecht abge­schlossen, eine qualitative Studie zur Lebenssituation von Trans­sexuellen sowie eine Sonderauswertung der Langzeitstudie Gruppen­bezogene Menschenfeindlichkeit zum Thema Homophobie gefördert, die Sachkosten der Träger der psychosozialen Beratungs- und Selbst­hilfeinfrastruktur aufgestockt sowie ein Büro für die Kampagne „anders und gleich – Nur Respekt Wirkt“ eingerichtet. Zudem werden verschie­dene Vernetzungs- und Koordinierungsstellen gefördert: für das Projekt „SchLAU – Schwul-Lesbisch-Bi-Trans- Aufklärung NRW -, für die schwul-lesbische Jugendarbeit in der Region Niederrhein, für die Kampagne „Schule ohne Homophobie – Schule der Vielfalt“, für die Seniorenarbeit und für den Bereich Pflege sowie für den Bereich Migration. Die Ministerpräsidentin und weitere Mitglieder der Landes­regierung haben zudem zahlreiche Veranstaltungen der schwul-lesbischen Initiativen durch Schirmherrschaften, Grußworte und persönliche Teilnahme unterstützt, um ihre Wertschätzung zu zeigen.

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Weitere Infos: www.andersundgleich-nrw.de

Unterstützt und finanziert wird die Kampagne vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW.

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Müssen Versicherungen geändert werden?

Müssen nach Geschlechtsumwandlung auch Versicherungen geändert werden?

Transexuelle fühlen sich im falschen Geschlecht geboren und manche von ihnen entscheiden sich zu einer Geschlechtsangleichung. Fraglich ist aber, ob sich durch diese Änderung gegebenenfalls auch Änderungen bei geschlechtsspezifischen Versicherungsverträgen ergeben.

So zum Beispiel bei Verträgen mit …………. Mehr lesen

Quelle: http://www.paradisi.de

>> paradisi.de

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Erfahrung an einem Bankschalter

Franziska aus dem Gendertreff Forum berichtet hier von Ihrer nicht so positiven Erfahrung an einem Bankschalter:

Tja,
am vergangenen Montag war es soweit: Die freundliche Frau am Bankschalter, die mich nicht kannte, sollte eine Auskunft erteilen. "Hat die Firma XYZ ihre Abbuchung vorgelegt?"
"Ihre Bankkarte, bitte."
Die rote EC-Karte zeigt noch meinen alten Namen.

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Misswahl wirft transsexuelle Kandidatin raus

Eine Frau ist eine Frau ist eine Frau

Quelle: www.sueddeutsche.de

Bericht von: Sophia Lindsey

Von einem Tag auf den anderen verschwindet das Profil der Kandidatin Jenna Talackova von der Webseite des „Miss Universe Canada“-Wettbewerbs. Der Grund für ihre Disqualifikation: Sie sei keine „natürlich geborene Frau“. Talackova wirft den Organisatoren Diskriminierung vor – und will sich wehren.

„Ich bin eine Frau mit Geschichte“, sagt……….Mehr lesen

Quelle: www.sueddeutsche.de

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Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Quelle: BGH · Urteil vom 9. Mai 2012 · Az. IV ZR 1/11

Tatbestand:
I. Die transsexuelle Klägerin, die als Mann geboren wurde, sich aber als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfand, ließ im Jahre 2005 gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz (TSG) – ihren Vornamen ändern und nahm einen weiblichen Vornamen an; sie ließ ferner operative Eingriffe zur deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts durchführen. Einen Antrag nach § 8 TSG auf Feststellung der Zugehörigkeit zum 1 weiblichen Geschlecht hat sie nicht gestellt, obwohl unstreitig alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden müsste. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nunmehr für die bei der Beklagten unterhaltene Kranken- und Pflegeversicherung den Männer- oder den Frauentarif zu zahlen hat.

Die Beklagte, die die durchgeführten Operationen bezahlt hatte, stufte die Klägerin ab 1. Januar 2009 in den Frauentarif ein. Sie meint, die Klägerin müsse sich als Frau behandeln lassen.

Die verheiratete Klägerin, die die Prämien insoweit unter Vorbehalt zahlte, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, meint, solange kein Gerichtsbeschluss nach § 10 TSG vorliege, mit dem festgestellt wird, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die für Frauen geltenden Beiträge. Ob sie, die Klägerin, einen solchen Antrag stelle, sei ihre höchstpersönliche Entscheidung. Sie behauptet, den Antrag nach § 8 TSG nicht stellen zu wollen, weil es ihrer Ehefrau nicht zuzumuten sei, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Mit der Klage begehrt sie einerseits die Feststellung, dass die Beklagte lediglich die für Männer geltenden Beiträge erheben darf, andererseits im Wege der Stufenklage Auskunft über die diesbezüglichen Tarife für 2009 und 2010 und die Erstattung gezahlter und zukünftig zu zahlender Differenzbeträge.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungs- und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat 2 das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,

Gründe:
Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei eine Frau, da die Voraussetzungen gemäß § 8 TSG bei ihr unstreitig vorlägen. Zumindest könne sie sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, einen Antrag gemäß § 8 TSG nicht gestellt zu haben.

Die Vorschrift des § 162 BGB, die den allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile herleiten dürfe, sei entsprechend anzuwenden. Vorliegend verstoße die Berufung der Klägerin auf die noch nicht ergangene Entscheidung gemäß § 10 TSG gegen das Verbot des venire contra factum proprium, nachdem die Beklagte im Zuge der Geschlechtsumwandlung nicht unerhebliche Aufwendungen geleistet habe. Auch der von ihr beauftragte Sachverständige habe bescheinigt, dass eine Personenstandsänderung für die Klägerin aus psychologischen Gründen sinnvoll und erforderlich sei und sie entsprechend ihrer Geschlechtsidentität behandelt werden solle. Aus § 10 TSG sei kein Verbot zu entnehmen, eine Mannzur-Frau-Transsexuelle schon vor dieser Entscheidung im bürgerlichen Rechtsverkehr als Frau zu behandeln.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Der Senat lässt offen, ob unterschiedliche Krankenversicherungstarife mit Geschlechterdifferenzierung und damit die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben. Auf diese im Schrifttum kontrovers beantwortete Frage (vgl. nur Wrase/ Baer, NJW 2004, 1623 ff. einerseits und Wandt, VersR 2004, 1341 ff. andererseits) kommt es nicht an, weil ein Recht der Beklagten, die Klägerin in einen anderen als den bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif einzuordnen, auch bei einer Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht besteht.

2. Die Beklagte dürfte die Klägerin nur dann abweichend von dem vertraglich vereinbarten Tarif einstufen, wenn ihr ein entsprechender Anspruch auf Vertragsänderung zustünde. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist jedoch nicht ersichtlich.

a) Sie findet sich insbesondere nicht in den Vorschriften des TSG.

aa) Selbst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 10 TSG verpflichten weder dieses Gesetz noch der Versicherungsvertrag in der bestehenden Fassung die Klägerin zur Zahlung einer höheren Prämie als im Vertrag vereinbart.

Das Gesetz regelt die Höhe der Versicherungsprämie nicht. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der konkret abgeschlossene Vertrag eine Vereinbarung zu unterschiedlichen Prämienhöhen je nach Geschlecht des Versicherten enthält.

bb) Besteht auch nach Erlass eines Beschlusses gemäß § 10 TSG kein Anspruch der Beklagten auf eine höhere Prämie, kann es sich insoweit nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, dass sie keinen Antrag nach § 8 TSG gestellt hat. Auf die Nachvollziehbarkeit der von ihr hierfür angegebenen Gründe kommt es nicht an. Der Rechtsgedanke des § 162 BGB ist nicht einschlägig.

b) Ferner liegt kein Fall einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vor. Diese Bestimmung regelt allein die Prämienanpassung innerhalb eines konkreten Tarifs. Einen Anspruch auf Tarifwechsel hat der Gesetzgeber in § 204 VVG nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers geregelt.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsänderung nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

aa) Hierfür kann es dahinstehen, ob die Eigenschaft der Klägerin als „Mann“, die mitbestimmend für die ursprüngliche Tarifeinstufung gewesen sein dürfte, damit als Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss mit seinem konkret vereinbarten Inhalt anzusehen ist.

bb) Selbst wenn man dieses annimmt, berechtigt die Geschlechtsänderung der Klägerin – mag sie auch ungeachtet des gesetzlichen Personenstands in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht vollzogen sein, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt hat – die Beklagte nicht zur Vertragsanpassung, wie sich aus den spezialgesetzlichen Bestimmungen im VVG ergibt.

(1) Die höheren Tarife für Frauen in der Krankenversicherung sind wesentlich einer statistisch höheren Lebenserwartung geschuldet, nachdem die Kosten für Schwangerschaft und Geburt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht mehr in eine differenzierende Prämienkalkulation einfließen dürfen. Geht man davon aus, dass die Klägerin in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht nunmehr der – versicherungsrechtlich zulässig gebildeten – Risikogruppe „Frau“ angehört, so hat sich damit das von individuellen Umständen unabhängige und abstrakt zu sehende Leistungsrisiko für die Beklagte erhöht.

Grundsätzlich sind die Folgen nachträglicher Risikoerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom Gesetzgeber in den Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) geregelt. Insoweit lässt sich § 25 VVG der Grundsatz entnehmen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Risiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss.

(2) Jedoch kann dieser Grundsatz hier nicht zum Zuge kommen, weil der Gesetzgeber ihn für die Krankenversicherung gerade ausgeschlossen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmt, dass die §§ 23 bis 27 und 29 auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Versicherer das Risiko nachträglicher Gefahrerhöhungen in der Krankenversicherung generell auferlegt. Ob es dabei um eine individuelle Risikoerhöhung beim Versicherungsnehmer oder um eine Erhöhung des abstrakt zu sehenden Leistungsrisikos aufgrund statistischer Zuordnungen geht, ist unerheblich (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 14 und § 25 Rn. 6). Diese gesetzliche Risikoverteilung ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines unveränderten Festhaltens am Ver-20 trag für den Versicherer zu berücksichtigen; sie schließt einen Anspruch auf Tarifänderung aus.

(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gefahrerhöhung auf einem Versicherungsfall beruht. Die jetzt eingetretene Zugehörigkeit der Klägerin zu einer unter Tarifierungsgesichtspunkten gebildeten anderen Risikogruppe ist eine Folge der bei ihr aufgetretenen Transsexualität, die als Krankheit von Anfang an versichert war. Eine darin liegende Gefahrerhöhung wäre deshalb selbst bei einer Anwendbarkeit der §§ 23 ff. VVG als ein nach den Umständen mitversichertes Risiko anzusehen, § 27 VVG.

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Coburg, Entscheidung vom 10.05.2010 – 14 C 1712/09 –

LG Coburg, Entscheidung vom 10.12.2010 – 33 S 45/10 – 23


Quelle: http://openjur.de/u/430077.html

 

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