Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.

Bedeutet, dass alle Entscheidungen und Beschlüsse, die entweder mit den TSG oder dem Personenstandsgesetz gefasst wurden, ihr Gültigkeit nicht verlieren oder verändert werden, solange es keinen weiteren Wunsch zur Änderung gibt.
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Wann kommt das Selbstbestimmungsgesetz?


Versprochen wurde es bereits 2023 aber über ein Eckpunktepapier kam man bisher nicht hinaus. Die Abstimmung in Bundestag und -rat wird vermutlich im ersten Quartal 2024 erfolgen. Das Selbstbestimmungsgesetz wird dann allerdings erst zum 1. November 2024 in Kraft treten. „Wann kommt das Selbstbestimmungsgesetz?“ weiterlesen

Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes

Bundeskabinett beschließt den Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz

23.08.2023 Aktuelle Meldung

Das Selbstbestimmungsgesetz soll das Leben für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen erleichtern. Mit einer Erklärung sollen sie den Geschlechtseintrag künftig ändern können. Heute beschloss das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzentwurf.

Wie zu erwarten war gibt es Vor- und Nachteile. „Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes“ weiterlesen