Misswahl wirft transsexuelle Kandidatin raus

Eine Frau ist eine Frau ist eine Frau

Quelle: www.sueddeutsche.de

Bericht von: Sophia Lindsey

Von einem Tag auf den anderen verschwindet das Profil der Kandidatin Jenna Talackova von der Webseite des „Miss Universe Canada“-Wettbewerbs. Der Grund für ihre Disqualifikation: Sie sei keine „natürlich geborene Frau“. Talackova wirft den Organisatoren Diskriminierung vor – und will sich wehren.

„Ich bin eine Frau mit Geschichte“, sagt……….Mehr lesen

Quelle: www.sueddeutsche.de

>> Inhaltsverzeichnis

Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Quelle: BGH · Urteil vom 9. Mai 2012 · Az. IV ZR 1/11

Tatbestand:
I. Die transsexuelle Klägerin, die als Mann geboren wurde, sich aber als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfand, ließ im Jahre 2005 gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz (TSG) – ihren Vornamen ändern und nahm einen weiblichen Vornamen an; sie ließ ferner operative Eingriffe zur deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts durchführen. Einen Antrag nach § 8 TSG auf Feststellung der Zugehörigkeit zum 1 weiblichen Geschlecht hat sie nicht gestellt, obwohl unstreitig alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden müsste. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nunmehr für die bei der Beklagten unterhaltene Kranken- und Pflegeversicherung den Männer- oder den Frauentarif zu zahlen hat.

Die Beklagte, die die durchgeführten Operationen bezahlt hatte, stufte die Klägerin ab 1. Januar 2009 in den Frauentarif ein. Sie meint, die Klägerin müsse sich als Frau behandeln lassen.

Die verheiratete Klägerin, die die Prämien insoweit unter Vorbehalt zahlte, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, meint, solange kein Gerichtsbeschluss nach § 10 TSG vorliege, mit dem festgestellt wird, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die für Frauen geltenden Beiträge. Ob sie, die Klägerin, einen solchen Antrag stelle, sei ihre höchstpersönliche Entscheidung. Sie behauptet, den Antrag nach § 8 TSG nicht stellen zu wollen, weil es ihrer Ehefrau nicht zuzumuten sei, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Mit der Klage begehrt sie einerseits die Feststellung, dass die Beklagte lediglich die für Männer geltenden Beiträge erheben darf, andererseits im Wege der Stufenklage Auskunft über die diesbezüglichen Tarife für 2009 und 2010 und die Erstattung gezahlter und zukünftig zu zahlender Differenzbeträge.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungs- und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat 2 das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,

Gründe:
Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei eine Frau, da die Voraussetzungen gemäß § 8 TSG bei ihr unstreitig vorlägen. Zumindest könne sie sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, einen Antrag gemäß § 8 TSG nicht gestellt zu haben.

Die Vorschrift des § 162 BGB, die den allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile herleiten dürfe, sei entsprechend anzuwenden. Vorliegend verstoße die Berufung der Klägerin auf die noch nicht ergangene Entscheidung gemäß § 10 TSG gegen das Verbot des venire contra factum proprium, nachdem die Beklagte im Zuge der Geschlechtsumwandlung nicht unerhebliche Aufwendungen geleistet habe. Auch der von ihr beauftragte Sachverständige habe bescheinigt, dass eine Personenstandsänderung für die Klägerin aus psychologischen Gründen sinnvoll und erforderlich sei und sie entsprechend ihrer Geschlechtsidentität behandelt werden solle. Aus § 10 TSG sei kein Verbot zu entnehmen, eine Mannzur-Frau-Transsexuelle schon vor dieser Entscheidung im bürgerlichen Rechtsverkehr als Frau zu behandeln.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Der Senat lässt offen, ob unterschiedliche Krankenversicherungstarife mit Geschlechterdifferenzierung und damit die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben. Auf diese im Schrifttum kontrovers beantwortete Frage (vgl. nur Wrase/ Baer, NJW 2004, 1623 ff. einerseits und Wandt, VersR 2004, 1341 ff. andererseits) kommt es nicht an, weil ein Recht der Beklagten, die Klägerin in einen anderen als den bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif einzuordnen, auch bei einer Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht besteht.

2. Die Beklagte dürfte die Klägerin nur dann abweichend von dem vertraglich vereinbarten Tarif einstufen, wenn ihr ein entsprechender Anspruch auf Vertragsänderung zustünde. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist jedoch nicht ersichtlich.

a) Sie findet sich insbesondere nicht in den Vorschriften des TSG.

aa) Selbst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 10 TSG verpflichten weder dieses Gesetz noch der Versicherungsvertrag in der bestehenden Fassung die Klägerin zur Zahlung einer höheren Prämie als im Vertrag vereinbart.

Das Gesetz regelt die Höhe der Versicherungsprämie nicht. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der konkret abgeschlossene Vertrag eine Vereinbarung zu unterschiedlichen Prämienhöhen je nach Geschlecht des Versicherten enthält.

bb) Besteht auch nach Erlass eines Beschlusses gemäß § 10 TSG kein Anspruch der Beklagten auf eine höhere Prämie, kann es sich insoweit nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, dass sie keinen Antrag nach § 8 TSG gestellt hat. Auf die Nachvollziehbarkeit der von ihr hierfür angegebenen Gründe kommt es nicht an. Der Rechtsgedanke des § 162 BGB ist nicht einschlägig.

b) Ferner liegt kein Fall einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vor. Diese Bestimmung regelt allein die Prämienanpassung innerhalb eines konkreten Tarifs. Einen Anspruch auf Tarifwechsel hat der Gesetzgeber in § 204 VVG nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers geregelt.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsänderung nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

aa) Hierfür kann es dahinstehen, ob die Eigenschaft der Klägerin als „Mann“, die mitbestimmend für die ursprüngliche Tarifeinstufung gewesen sein dürfte, damit als Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss mit seinem konkret vereinbarten Inhalt anzusehen ist.

bb) Selbst wenn man dieses annimmt, berechtigt die Geschlechtsänderung der Klägerin – mag sie auch ungeachtet des gesetzlichen Personenstands in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht vollzogen sein, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt hat – die Beklagte nicht zur Vertragsanpassung, wie sich aus den spezialgesetzlichen Bestimmungen im VVG ergibt.

(1) Die höheren Tarife für Frauen in der Krankenversicherung sind wesentlich einer statistisch höheren Lebenserwartung geschuldet, nachdem die Kosten für Schwangerschaft und Geburt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht mehr in eine differenzierende Prämienkalkulation einfließen dürfen. Geht man davon aus, dass die Klägerin in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht nunmehr der – versicherungsrechtlich zulässig gebildeten – Risikogruppe „Frau“ angehört, so hat sich damit das von individuellen Umständen unabhängige und abstrakt zu sehende Leistungsrisiko für die Beklagte erhöht.

Grundsätzlich sind die Folgen nachträglicher Risikoerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom Gesetzgeber in den Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) geregelt. Insoweit lässt sich § 25 VVG der Grundsatz entnehmen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Risiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss.

(2) Jedoch kann dieser Grundsatz hier nicht zum Zuge kommen, weil der Gesetzgeber ihn für die Krankenversicherung gerade ausgeschlossen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmt, dass die §§ 23 bis 27 und 29 auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Versicherer das Risiko nachträglicher Gefahrerhöhungen in der Krankenversicherung generell auferlegt. Ob es dabei um eine individuelle Risikoerhöhung beim Versicherungsnehmer oder um eine Erhöhung des abstrakt zu sehenden Leistungsrisikos aufgrund statistischer Zuordnungen geht, ist unerheblich (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 14 und § 25 Rn. 6). Diese gesetzliche Risikoverteilung ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines unveränderten Festhaltens am Ver-20 trag für den Versicherer zu berücksichtigen; sie schließt einen Anspruch auf Tarifänderung aus.

(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gefahrerhöhung auf einem Versicherungsfall beruht. Die jetzt eingetretene Zugehörigkeit der Klägerin zu einer unter Tarifierungsgesichtspunkten gebildeten anderen Risikogruppe ist eine Folge der bei ihr aufgetretenen Transsexualität, die als Krankheit von Anfang an versichert war. Eine darin liegende Gefahrerhöhung wäre deshalb selbst bei einer Anwendbarkeit der §§ 23 ff. VVG als ein nach den Umständen mitversichertes Risiko anzusehen, § 27 VVG.

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Coburg, Entscheidung vom 10.05.2010 – 14 C 1712/09 –

LG Coburg, Entscheidung vom 10.12.2010 – 33 S 45/10 – 23


Quelle: http://openjur.de/u/430077.html

 

INHALTSVERZEICHNIS

Auch Chrissies Dienststelle hat kein Problem

Autorin: Chrissie

Chrissie aus Bayern hat sich auf ihrer Dienststelle geoutet. Vielen Dank sagt der Gendertreff für diesen authentischen Bericht:

So nun hab ich’s hinter mir. Gestern outete ich mich. Und alles lief gut. So gut, dass ich heute noch heulen könnte vor Glück und Zufriedenheit.

Bereits am vergangenen Montag informierte ich eine Arbeitskollegin (die Person, die mich im März auf meine Kleidung ansprach), was ich vorhabe. Sie wünschte mir alles Gute, versprach mir zu helfen wo sie könne und noch bis zum offiziellen Outen still zu halten.

Das gestrige Gespräch begann in so lockerer Forum und Weise, dass ich ehrlich überrascht war, obwohl es über drei Stunden dauerte. Anwesend waren meine Vertrauensperson vom Personalrat, der Personalratsvorsitzende und meine direkte Vorgesetzte, die sog. „Geschäftsleitende Beamtin“. Mit moderaten Worten eröffnete meine Vertrauensperson die Runde und gab das Wort dann an mich weiter. Anfangs noch mit recht zitternder Stimme und wackelnden Beinen (trotz Sitzen) führte ich die Anwesenden hin zu meiner Geschichte und meinem jetzigen Dasein. Fast eine Stunde redete ich über mich, meine Arbeit, die Unterstützung meiner Frau und vieles mehr. Unterbrochen wurde ich kein einziges Mal. Allerdings schrieben Einige einiges mit.
Als ich fertig war, war ich so erleichtert, dass ich lächelte und zugleich ein paar Tränen vergoss. Und noch mehr, als Personalrat und Vorgesetzte mir folgendes zusagten:
(in Stichpunkten verfasst, sonst dauert´s zulange)

  • Keinerlei Diskriminierung in der Behörde
  • Keine Auswirkungen auf Beurteilung und evtl. Beförderungen
  • Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, wenn gewünscht.
  • Nach Information der Beschäftigten (Rundmail) Ansprache als Frau „F“ und Änderung des Familiennamens im Telefon-, e-Mail Verzeichnis und an der Tür
  • Untersuchung beim Amtsarzt und anschließende Weiterleitung an entsprechende Ärzte zur Erstellung medizinischer Gutachten (freiwillig)

Ihr könnt euch vorstellen, dass ich nach diesem Ergebnis mir den Rest des Tages frei nahm und nach Hause fuhr.

Und heute war ich zum letzten Mal als „Mann“ verkleidet in der Arbeit und informierte per Intranet alle Kolleginnen und Kollegen über meinen Stand. Natürlich auch meine bei mir im Zimmer arbeitenden Kolleginnen. Die eine staunte nur und war „etwas erschüttert“. Die zweite lächelte zwar, aber so unsicher, dass es nicht einzuordnen war. Und die letzte Kollegin, die ja schon informiert war lächelte ebenso, als sie sagte: “Wir freuen uns auf Montag, wenn wir mit unserer neuen Kollegin Chrissie ab jetzt ein reines Frauenzimmer sind. Herzlich Willkommen und alles, alles Gute!“

So, das wars einmal. Am Montag dann beginnt eine andere Zeit. Hoffentlich eine bessere. Das wünsche ich mir so sehr. Aber der erste Schritt ist nun getan.

LG
Chrissie

INHALTSVERZEICHNIS

Die kleine Hilfeseite – Maßtabellen & Co. für Transgender

body_measures_svg-svg

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Body_measures_SVG.svg

 

-) Körperhöhe: Vom Scheitel bis zur Sohle messen. Dafür stellst du dich am besten barfuß an einen Türrahmen.
-) Brustumfang/Oberweite: Waagerecht um den Körper, misst du über der stärksten Stelle der Brust.
-) Unterbrustumfang: Das Maßband am unteren Brustansatz waagerecht um den Körper führen, ohne das es einschnürt.
-) Taillenumfang/Bundweite: Das Maßband waagerecht und locker um deine Taille legen.
-) Hüft-/Gesäßumfang: Das Maßband waagerecht um die stärkste Stelle der Hüfte und über das Gesäß führen.
-) Seitenlänge: Bitte grundsätzlich ohne Bund von der Taille über die Hüfte bis zur Fußsohle messen. Bei Röcken bis zum Saumabschluss.
-) Schuhgröße: Gemessen wird von der Ferse bis zum großen Zeh, der größere Fuß ist maßgebend. Stell dich dafür in Strümpfen auf ein Blatt Papier und zeichne die Umrisse beider Füße nach.