Reaktion auf Anschreiben „Entwurf für neue Meldedatenverordnung“

Sehr geehrte Frau E,

vielen Dank für Ihre Eingabe vom 27.09.2025 an das Ministerium des Landes NRW.
„Reaktion auf Anschreiben „Entwurf für neue Meldedatenverordnung““ weiterlesen

Geschlechtsangleichende Operationen – Stand 2025

Menschen, die sich mit einem anderen Geschlecht identifizieren als jenem, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, erleben oft eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihrem wahren Selbst und den gesellschaftlichen Erwartungen, die mit ihrem zugewiesenen Geschlecht verbunden sind. Dies kann zu tiefgreifenden psychischen Belastungen und einer sehr starken Sehnsucht nach einer körperlichen Angleichung führen.

Geschlechtsangleichende Operationen, auch als geschlechtsbejahende Operationen bekannt, sind häufig ein zentraler Bestandteil des Übergangsprozesses, um das äußere Erscheinungsbild mit der eigenen Geschlechtsidentität in Einklang zu bringen. Leider sind diese Operationen, oft mit sehr hohen Kosten verbunden, die nicht immer von Krankenversicherungen übernommen werden.
„Geschlechtsangleichende Operationen – Stand 2025“ weiterlesen

Entwurf für neue Meldedatenverordnung

Im Juli hatte das Bundesinnenministerium einen Entwurf für eine neue Meldedatenverordnung vorgelegt, der unverhältnismäßig in Grundrechte von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen eingreift.

Geplant ist, dass der frühere Geschlechtseintrag und der vorherige Vorname wie auch das Datum der Änderung der Daten nach Selbstbestimmungsgesetz sichtbar in den Meldedaten erfasst werden.

Nun hat das Bundesinnenministerium eine überarbeitete Version der Meldedatenverordnung veröffentlicht und diese an den Bundesrat übersandt.
Ihr findet den aktuellen Entwurf unter diesem Link:
Bundesrat
„Entwurf für neue Meldedatenverordnung“ weiterlesen

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.

Bedeutet, dass alle Entscheidungen und Beschlüsse, die entweder mit den TSG oder dem Personenstandsgesetz gefasst wurden, ihr Gültigkeit nicht verlieren oder verändert werden, solange es keinen weiteren Wunsch zur Änderung gibt.
„Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“ weiterlesen