Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015

Wird ein transsexueller Bewerber aufgrund seiner Transsexualität und damit wegen seines „Geschlechts“ oder „sexuellen Identität“ abgelehnt, so kann dies einen Ent­schädigungs­anspruch nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) begründen. Dies setzt gemäß § 22, § 7 Abs. 1 AGG unter anderem voraus, dass der Bewerber Indizien vorträgt und im Bestreitenfall beweist, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, er sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

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Kirche entschärft Kündigungs-Regeln

Quelle: (Kirche lockert ihr Arbeitsrecht) NRZ Düsseldorf

Die Kirche rückt mit dem neuen Arbeitsrecht der Lebenswirklichkeit ihrer Mitarbeiter näher.

Essen:
Homosexualität, Scheidung und zweite Ehe führten häufig zu Kündigungen, wenn der Arbeitgeber die katholische Kirche war. Damit ist ab jetzt Schluss.

Es traf beliebte Kindergärtnerinnen ebenso wie den renommierten Chefarzt – das sehr eigene Arbeitsrecht der katholischen Kirche hat vielen Mitarbeitern die Kündigung beschert, weil sie nicht so lebten, wie die reine Sittenlehre Roms es vorsieht. Scheidungen, zweite Ehen und offene Homosexualität gehören zwar nicht erst seit gestern zur weltlichen Lebenswirklichkeit, doch .....

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