§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.
Bedeutet, dass alle Entscheidungen und Beschlüsse, die entweder mit den TSG oder dem Personenstandsgesetz gefasst wurden, ihr Gültigkeit nicht verlieren oder verändert werden, solange es keinen weiteren Wunsch zur Änderung gibt.
Fakt: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
§ 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.
Zu Satz 2: Jeder und Jede, die eine Feier, Veranstaltung, Schankbetrieb oder ähnliches veranstaltet, hat das Recht Leute, die nicht erwünscht sind, von dem Event zu entfernen.
Fakt- Definition und Grundlagen
Das Hausrecht umfasst das Recht einer Person, zu entscheiden, wer sich in ihrem räumlich zugeordneten Bereich aufhalten darf. Es ist im BGB, insbesondere in den Paragraphen § 903, § 858 und § 1004, geregelt. Diese Bestimmungen bieten sowohl Eigentümern als auch Mietern umfassende Befugnisse, ihr Eigentum zu schützen und Dritte vom Zutritt auszuschließen.
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§ 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§ 858 BGB: Der Eigentümer hat das Recht, zu bestimmen, wer das Grundstück betreten darf und kann Personen, die nicht eingeladen sind, auffordern, das Grundstück zu verlassen.
§ 1004 BGB: Der Eigentümer kann Maßnahmen ergreifen, um Störungen seines Hausrechts abzuwehren.
Rechte und Pflichten
Das Hausrecht gibt dem Eigentümer die Macht, Dritten den Zugang zu verwehren oder diesen an Bedingungen zu knüpfen. Es ist jedoch kein Freibrief für Willkür; die Ausübung des Hausrechts muss im Einklang mit den Rechten Dritter stehen. Mieter haben ebenfalls Hausrecht in Bezug auf ihre Mietwohnung und können bestimmen, wer Zutritt hat, während der Vermieter in gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Fluren und Treppenhäusern Regeln aufstellen kann.
Sollte es wider den aktuellen Gesetzen oder Rechtsprechungen zu Diskriminierung kommen, hat jede und jeder das Recht dies bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes anzuzeigen.
Zu Satz 4: Zu verstehen, dass Leistungen, zum Beispiel bei Transfrauen die PSA Untersuchung auch bezahlt wird, da es eben, durch den männlichen Migrationshintergrund, zu Erkranken kommen kann, die bei einer Cis Frau nicht vorkommen.
Zum Art 4 Abs. 3a (den gibt es nicht im Grundgesetz und auch nicht im Selbstbestimmungsgesetz)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Ja, das gab es über alle Gesetze und Rechtsprechungen. Die Namens – und Personenstandsänderung entbindet nicht von der Einberufung im Verteidigungsfall der BRD.
Hier ist alles genauestens aufgeschlüsselt und gut verständlich erklärt:
Selbstbestimmungsgesetz mit Kommentierung vom Bundesministerium
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- Eine Fristsetzung zum 01.11.2025 ist im gesamten Gesetzestext nicht zu finden.
- Ja, es stimmt, dass alle bisherigen Änderungen nach dem alten TSG jetzt dem SBGG unterliegen (§15 Abs. 2 ; Note 1 & 2)
- Nicht-öffentliche Einrichtungen können abweichende Regelungen zum Zutritt von Räumen mit Geschlechtertrennung erlassen. Es bleibt abzuwarten in wie weit dies auch getan wird.
- Es ist auch richtig, dass §6 Abs. 4 dafür sorgt, dass die Krankenkassen jetzt allen „neuen“ die Versorgung verweigern darf. Das hat der Gendertreff schon 2012 kommen sehen (Siehe Forderungspapier)
- Im Artikel 4 Absatz 3a wird ein alter Begriff durch einen neu definierten Begriff in §27 PSTG ersetzt. Inwiefern dies zu zu einer tatsächlichen Schlechterstellung führen soll, ist uns rätselhaft.
- Man könnte tatsächlich das SBGG so extrem negativ auslegen, bzw. die Konsequenzen sind teilweise schon eingetreten. Eine Rückabwicklung aller alten Fälle ist hier beim besten Willen nichts erkennbar.
- Rechtlich ist das Selbstbestimmungsgesetz eine gute Sache aber ist es auch zu Ende gedacht? Wie sieht es in der Praxis aus und wie geht die Gesellschaft damit um? Muss noch Nachgebessert werden?
- Medizinisch ist es ein Fiasko! Ohne Diagnose keine Krankenkasse! Wer aber soll die Diagnose stellen und begleitet den Menschen weiter bei seiner Transition? Da ist dringend Handlungsbedarf!