In dem Bericht/Erlass des Kultusministeriums vom 28.03.1991 steht u.a. folgendes geschrieben:
………………………. Während bei einer Geschlechtsumwandlung der Betroffene aus dem Rechtsgedanken des Persönlichkeitsrecht und nach § 5 und § 10 Abs. 2 TSG einen berechtigten Anspruch darauf hat, dass sein früherer Vorname nicht mehr offenbart wird, ist in den anderen Fällen zwar ein Interesse der Betroffenen erkennbar, ein zwingender rechtlicher Anspruch ergibt sich hier aber nicht. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit (Identität des Urkundeninhabers) am Inhalt der ursprünglichen Urkunde festzuhalten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass zwischenzeitlich durch beglaubigte Abschrift etliche Exemplare des Zeugnisses in den Rechtsverkehr gelangt sein können, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Urkunde. Diese ist aufgrund nachträglicher Namensänderung zum Zeitpunkt der Ausstellung weder fehlerhaft (§ 42 VwVfG) noch später nichtig (§ 44 VwVfG) oder rechtswidrig (§ 48 VwVfG).
Auch wird durch die Beibehaltung des Zeugnisses nicht gegen das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot verstoßen. Die §§ 1757, 1758 BGB sind bei Adoption Volljähriger nur beschränkt anwendbar. Nach § 9 NamÄndG ist durch Randvermerk in Geburts- und Heiratsregister die Namensänderung ebenfalls erkennbar.
Somit erhalten lediglich Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen haben, auf Wunsch eine Ersatzausfertigung eines Zeugnisses. Diese Urkunde sollte den neuen Namen, das ursprüngliche Datum pp. sowie folgenden Zusatz erhalten:
„Diese Ausfertigung tritt an die Stelle der Urkunde vom …”. ……………………..
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