Reaktion auf Anschreiben „Entwurf für neue Meldedatenverordnung“

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Sehr geehrte Frau E,

vielen Dank für Ihre Eingabe vom 27.09.2025 an das Ministerium des Landes NRW.

Mit Ihrer Eingabe äußern Sie Ihre Bedenken bezüglich eines Verordnungsentwurfs des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen. Dieser sähe eine erweiterte Speicherung und Weitergabe früherer Namen und Geschlechtseinträge von transsexuellen und queeren Personen vor.

Lassen Sie mich hierzu zunächst zur Klarstellung Folgendes ausführen:

Da es in Deutschland keine Personennummer gibt, nutzen Behörden für die (registerübergreifende) Identifikation einer Person deren Grunddaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.). Der Name einer Person ist dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der richtigen Person zuzuordnen. Ist die Person in einem Register beispielsweise als Thomas Mustermann, männlich, gespeichert, wird sie mit einer Anfrage nach Sabine Mustermann, weiblich, nicht gefunden. Deshalb gibt es aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwischen wichtigen Registern der Verwaltung Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche Daten der Person wie z.B. Name, Anschrift, Geschlecht, etc. ändern. So wird gewährleistet, dass diese Register stets über die aktuellen Daten zu der Person verfügen.

Am 1. November 2024 ist das SBGG vollständig in Kraft getreten. Hiernach können Personen durch Selbsterklärung vor dem Standesamt Geschlechtseintrag und Vornamen ändern lassen und damit erstmals zentrale Angaben zur Identität ohne Prüfung und ohne Mitwirkung Dritter verändert werden. Dadurch wird die Nachvollziehbarkeit der Identitätsdaten zu der betroffenen Person erschwert bzw. verhindert. Um die Personenidentität weiterhin nachvollziehen zu können, werden bspw. im Meldewesen Daten zu früheren Vornamen gespeichert, ohne nach dem Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden. Ebenso werden auch frühere Nachnamen und der Geburtsname gespeichert und übermittelt, um beispielsweise eine Änderung des Nachnamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung nachvollziehen zu können. Entsprechend werden die Änderungen nach SBGG wie jede andere Änderung des Vor- oder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet.

Nach der alten Rechtslage nach dem Transsexuellengesetz wurde auf dieses übliche Verfahren zur Aktualisierung von Daten zugunsten eines sehr strengen Schutzes verzichtet, da es sich um eine sehr kleine Personengruppe handelte, bei der auf Grundlage eines sehr aufwändigen vorangegangenen Prüfverfahrens sicher war, dass nur tatsächlich Betroffene Geschlechtseintrag / Vornamen ändern konnten. Aus diesem Grund konnte diese Gruppe besonders geschützt werden, indem ihre früheren Daten nur verarbeitet werden durften, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde. Dieses Vorgehen lässt sich nach jetzt der geltenden deutlich geöffneten Rechtslage nicht aufrechterhalten.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten zum früheren Geschlechtseintrag und zum früheren Namen (und somit auch der Datenübermittlung) ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus § 23 Absatz 2 und 3, § 33 Bundesmeldegesetz, § 150 Absatz 1 i.V.m. § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, § 139b Absatz 6, 7, 8 der Abgabenordnung i.V.m. § 13 Absatz 1, 3, 4 SBGG, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen erforderlich ist.

Demzufolge werden mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf nur aus dem SBGG resultierende notwendige Anpassungen in vier Verordnungen des Meldewesens vorgenommen. Dabei entstehen keine neuen laufenden Mitteilungspflichten, sondern es findet das übliche Verfahren der Änderungsmitteilung zwischen Registern bei Änderung von Daten statt, das nach § 13 SBGG und den anderen vorgenannten Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen die Beweggründe des Bundesgesetzgebers im Zusammenhang mit dem Verordnungsentwurf nachvollziehbar verdeutlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen