Zuständigkeiten der Amtsgerichte für die Vornamens – und Personenstandsänderung

Der §2 des Transsexuellengesetz legt fest, dass für das Verfahren das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig ist, in der der_die Antragsteller_in ihren Hauptwohnsitz hat. Die jeweilige Landesregierung kann per Rechtsverordnung auch andere Reglungen festlegen. Daher sind die genauen Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. [Zitat] § 2 Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht … Zuständigkeiten der Amtsgerichte für die Vornamens – und Personenstandsänderung weiterlesen