Zuständigkeiten der Amtsgerichte für die Vornamens – und Personenstandsänderung
Der §2 des Transsexuellengesetz legt fest, dass für das Verfahren das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig ist, in der der_die Antragsteller_in ihren Hauptwohnsitz hat. Die jeweilige Landesregierung kann per Rechtsverordnung auch andere Reglungen festlegen. Daher sind die genauen Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. [Zitat] § 2 Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über … Zuständigkeiten der Amtsgerichte für die Vornamens – und Personenstandsänderung weiterlesen
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